
Zum 1.1.2020 müssen alle elektronischen Kassen mit einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung (TSE) ausgestattet werden, die Manipulationen unterbinden soll. Außerdem müssen die Kassen in der Lage sein, für jeden Geschäftsvorfall einen Beleg auszudrucken, und die Nutzer müssen den Finanzämtern die Art und die Anzahl der von ihnen eingesetzten Kassen melden.
Mit Schreiben vom 6.11.2019 hat das BMF eine bis zum 30.9.2020 befristete Nichtbeanstandungsregelung hinsichtlich der TSE-Nachrüstung erlassen, da bislang nur wenige Anbieter lieferfähig sind. Trotzdem müssen sich Betroffene zeitnah mit den Anbietern in Verbindung setzen, da mit einem weiteren Aufschub wohl nicht zu rechnen ist und auch um die erforderlichen Umstellungen rechtzeitig zu planen.
Zu beachten ist allerdings, dass es für nach dem 25.11.2010 und vor dem 01.01.2020 angeschaffte Registrierkassen, welche die alten Anforderungen erfüllen, aber nicht aufrüstbar sind, eine Übergangsfrist bis 31.12.2022 gibt, sodass diese alten Kassensysteme weiterverwendet werden dürfen. Voraussetzung hierfür ist aber, dass die entsprechenden Nachweise vorliegen und der Systemdokumentation beigefügt sind.
Wesentlicher Inhalt des BMF-Schreibens
Einleitend werden die gesetzlichen Grundlagen dargestellt, wonach ab dem 01.01.2020 die gesetzliche Verpflichtung besteht, eingesetzte elektronische Aufzeichnungssysteme durch eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung zu schützen.
Es wird bis längstens 30.09.2020 nicht beanstandet, wenn Systeme ohne zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung verwendet werden.
Die digitale Schnittstelle der Finanzverwaltung findet bis zur Implementierung eines Systems, längstens aber bis Ende September 2020, keine Anwendung.
Die Anzeigepflicht nach § 146a Abs. 4 AO findet bis zum Einsatz einer elektronischen Übermittlungsmöglichkeit keine Anwendung. Der Zeitpunkt der Eröffnung dieser Möglichkeit wird noch gesondert bekannt gegeben.
Häufige Fragen
Häufige Fragen
Ab wann müssen elektronische Kassen mit einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung (TSE) ausgestattet sein?
Seit dem 1.1.2020 besteht die gesetzliche Pflicht, elektronische Aufzeichnungssysteme durch eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung (TSE) zu schützen. Zusätzlich müssen die Kassen für jeden Geschäftsvorfall einen Beleg ausdrucken können und die eingesetzten Kassen sind dem Finanzamt zu melden.
Welche Nichtbeanstandungsregelung hat das BMF zur TSE-Nachrüstung erlassen?
Mit Schreiben vom 6.11.2019 hat das BMF eine bis zum 30.9.2020 befristete Nichtbeanstandungsregelung erlassen. In diesem Zeitraum wird der Einsatz von Kassensystemen ohne zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung nicht beanstandet, da nur wenige Anbieter lieferfähig waren.
Dürfen alte, nicht aufrüstbare Registrierkassen weiterverwendet werden?
Ja, für Registrierkassen, die nach dem 25.11.2010 und vor dem 1.1.2020 angeschafft wurden, die alten Anforderungen erfüllen, aber technisch nicht aufrüstbar sind, gilt eine Übergangsfrist bis zum 31.12.2022. Voraussetzung ist, dass entsprechende Nachweise vorliegen und der Systemdokumentation beigefügt sind.
Gilt die Anzeigepflicht für elektronische Kassen nach § 146a Abs. 4 AO bereits?
Nein, die Anzeigepflicht nach § 146a Abs. 4 AO findet bis zur Bereitstellung einer elektronischen Übermittlungsmöglichkeit keine Anwendung. Der Zeitpunkt, ab dem diese Möglichkeit eröffnet wird, wird durch die Finanzverwaltung gesondert bekannt gegeben.
Sollten Unternehmen trotz Nichtbeanstandungsfrist mit der TSE-Umstellung warten?
Nein, Betroffene sollten sich zeitnah mit den Kassenanbietern in Verbindung setzen. Mit einem weiteren Aufschub über den 30.9.2020 hinaus ist nicht zu rechnen, und die erforderlichen Umstellungen müssen rechtzeitig geplant und umgesetzt werden.