Hiermit möchten wir Sie darauf hinweisen, dass seit Kurzem neue Informationspflichten für Betreiber von Online-Shops bestehen. Rechtsgrundlage dieser Pflicht ist die „Verordnung über Online-Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten“ (sog. ODR-Verordnung; „Online Dispute Resolution“).
Kernpunkt dieser Verordnung für Online-Shops ist die Einrichtung einer interaktiven Online-Plattform durch die Europäische Kommission, worüber eine alternative Streitbeilegung zwischen Verbrauchern und Online-Händlern möglich sein soll. Gerade der europaweite Online-Handel soll nach Aussage der EU-Kommission hierdurch gestärkt werden. Neben allgemeinen Informationen zur außergerichtlichen Streitschlichtung soll sie vor allem die Möglichkeit bieten, durch Ausfüllen eines Online-Formulars unmittelbar Streitfälle zum Zwecke der Schlichtung einzureichen. In Art. 14 der Verordnung heisst es:
Artikel 14
Information der Verbraucher
(1) In der Union niedergelassene Unternehmer, die Online- Kaufverträge oder Online-Dienstleistungsverträge eingehen, und in der Union niedergelassene Online-Marktplätze stellen auf ihren Websites einen Link zur OS-Plattform ein. Dieser Link muss für Verbraucher leicht zugänglich sein. In der Union niedergelassene Unternehmer, die Online-Kaufverträge oder Online- Dienstleistungsverträge eingehen, geben zudem ihre E-Mail- Adressen an.
Nach der EU-Verordnung müsste die Plattform zur Streitschlichtung bereits am 9.01.2016 ihren Betrieb aufgenommen haben. Interessanterweise scheint es hier allerdings Startschwierigkeiten zu geben, weshalb die EU-Kommission mitgeteilt hat, dass die Plattform wohl erst ab dem 15.02.2016 starten soll ( Informationen der EU)
Wir empfehlen Ihnen aus diesem Grund, den nachfolgenden Text gut sichtbar in Ihrem Impressum des Online-Shops aufzuführen:
„Informationen zur Online-Streitbeilegung: Die EU-Kommission wird eine Internetplattform zur Online-Beilegung von Streitigkeiten bereitstellen. Diese Plattform soll als Anlaufstelle zur außergerichtlichen Beilegung von Streitigkeiten betreffend vertragliche Verpflichtungen, die aus Online-Kaufverträgen erwachsen, dienen. Die Plattform wird unter folgendem Link erreichbar sein: http://ec.europa.eu/consumers/odr .“
Diese Informationspflicht gilt auch für alle weiteren Online-Plattformen (wie beispielsweise „Amazon“, „ebay“, oder „DaWanda“). Dort sollte der Hinweis also auch eingebaut werden. Soweit es Ihnen technisch möglich ist, sollte die Verlinkung zu der Plattform als klickbarer Link erfolgen.
Ebenfalls empfehlen wir, um der Informationspflicht vollständig nachzukommen, den o.g. Text auch in sämtliche für den Online-Handel genutzten AGB aufzunehmen.
Häufige Fragen
Häufige Fragen
Was regelt die ODR-Verordnung für Online-Shop-Betreiber?
Die EU-Verordnung über Online-Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten (ODR-Verordnung) verpflichtet Online-Händler, auf eine von der EU-Kommission bereitgestellte Plattform zur außergerichtlichen Streitschlichtung hinzuweisen. Ziel ist es, Verbrauchern und Händlern im europaweiten Online-Handel eine einfache Möglichkeit zur Beilegung von Streitigkeiten zu bieten. Die Plattform ist unter http://ec.europa.eu/consumers/odr erreichbar.
Welche Informationspflichten haben Online-Händler nach Art. 14 ODR-Verordnung?
In der EU niedergelassene Unternehmer, die Online-Kauf- oder Dienstleistungsverträge abschließen, müssen auf ihrer Website einen leicht zugänglichen Link zur OS-Plattform der EU-Kommission einstellen. Zusätzlich ist die Angabe einer E-Mail-Adresse verpflichtend. Die Pflicht gilt auch für Online-Marktplätze.
Wo sollte der Hinweis zur Online-Streitbeilegung im Online-Shop platziert werden?
Der Hinweis sollte gut sichtbar im Impressum des Online-Shops aufgeführt werden, idealerweise mit einem klickbaren Link zur OS-Plattform. Zusätzlich empfiehlt sich die Aufnahme des Textes in die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB), um der Informationspflicht vollständig nachzukommen.
Gilt die ODR-Informationspflicht auch für Verkäufer auf Amazon, eBay oder DaWanda?
Ja, die Informationspflicht erstreckt sich auch auf Händler, die über externe Online-Plattformen wie Amazon, eBay oder DaWanda verkaufen. Der Hinweis auf die OS-Plattform der EU-Kommission sollte daher auch auf diesen Verkaufsprofilen eingebunden werden, soweit technisch möglich als klickbarer Link.
Welcher Text sollte als Hinweis zur Online-Streitbeilegung verwendet werden?
Empfohlen wird folgender Text: „Informationen zur Online-Streitbeilegung: Die EU-Kommission wird eine Internetplattform zur Online-Beilegung von Streitigkeiten bereitstellen. Diese Plattform soll als Anlaufstelle zur außergerichtlichen Beilegung von Streitigkeiten betreffend vertragliche Verpflichtungen, die aus Online-Kaufverträgen erwachsen, dienen. Die Plattform wird unter folgendem Link erreichbar sein: http://ec.europa.eu/consumers/odr.“
