Zur Entlastung aller Einkommensgruppen, aufgrund der gestiegenen Mobilitätskosten, wurde die Entfernungspauschale ab 2021 erhöht. Nach einem neuen Gesetzesentwurf des Bundeswirtschaftsministeriums soll diese im Jahr 2022 sogar weiter steigen. Die erhöhte Pendlerpauschale kann grundlegend positiv bewertet werden, da vor allem Berufspendler durch einen erhöhten Werbungskostenabzug ihre Einkommenssteuerlast senken können. Nachteile ergeben sich nur bei Personen, wo das zu versteuernde Einkommen unter dem Grundfreibetrag (in 2022: 9.984 €) liegt, da diese keine Einkommenssteuer zahlen. Als folge daraus erzielen die erhöhten Werbungskosten keine Entlastungswirkung. Dabei werden durch die gestiegenen Energiepreise aber grade diese Einkommensgruppen besonders belastet. Um diesem Problem entgegenzutreten hat der Fiskus die Mobilitätsprämie geschaffen.
Voraussetzungen für die Mobilitätsprämie
Grundlegend sollte eine unbeschränkte oder beschränkte Einkommensteuerpflicht nach § 1 EStG in Deutschland bestehen. Weiterhin muss es sich um einen Berufspendler handeln, welcher mindestens 21. Kilometer zwischen seiner Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte zurücklegt. Außerdem muss das zu versteuernden Einkommen (nach Abzug Werbungskosten, Sonderausgaben etc.) unter dem Grundfreibetrag liegen.
Berechnung der Mobilitätsprämie – Arbeitnehmer
Bemessungsgrundlage bildet die erhöhte Entfernungspauschale ab dem 21. Kilometer (in 2021 0,35€; in 2022 voraussichtlich: 0,38 €), da vor allem hier eine Benachteiligung der niedrigen Einkommensgruppen vermutet wird. Die erhöhte Entfernungspauschale wird dann mit den gefahrenen Kilometern multipliziert, welche den 21. Entfernungskilometer überschreiten und der Anzahl an Tagen, an dem diese Strecke zurückgelegt wurde. Das Produkt wird im Anschluss mit dem Differenzbetrag zwischen den zu versteuernden Einkommen und dem Grundfreibetrag verglichen. Liegt das Produkt der erhöhten Entfernungspauschale höher wird dieses als Bemessungsgrundlage für die Mobilitätsprämie genutzt. Wenn der Differenzbetrag zwischen dem zu versteuernden Einkommen und dem Grundfreibetrag höher ist, bildet dieser die Bemessungsgrundlage. Abschließend wird der ermittelte Betrag mit der Mobilitätsprämie von 14 % verrechnet. Die Höhe des Prozentsatzes gleicht dem Eingangssteuersatz im Einkommenssteuertarif, wodurch eine vergleichbare Wirkung in der Einkommensklasse zu einem Werbungskostenabzug erzielt werden soll. Die Mobilitätsprämie wird aber nur dann gewährt, wenn die gesamten Werbungkosten im Veranlagungszeitraum den Werbungskosten-Pauschbetrag von 1.000 € überschreiten.
Durch die Berücksichtigung vieler Einzelfaktoren ist die Berechnung der Mobilitätsprämie mit einer hohen Komplexität verbunden. Deshalb nutzen wir zur weiteren Erläuterung einige Beispiele:
Beispiel 1:
Eine Arbeitnehmerin fährt in 2021 an 150 Tagen von ihrer Wohnung zur ersten Tätigkeitsstätte. Die einfache Entfernung beträgt 45 km. Die weiteren Werbungskosten in 2021 betragen 600 € und das zu versteuernde Einkommen 7.500 €.
Berechnung der Werbungskosten
Betrag
150 Arbeitstage * 20 km * 0,30 EUR (für die ersten 20 km)
900 EUR
150 Arbeitstage * 25 km * 0,35 EUR (ab 21. km)
1.312,50 EUR
übrige Werbungskosten
600 EUR
Summe
2.812,50 EUR
Nach Abzug des Werbungskosten – Pauschbetrages bleiben somit 1812,50 € übrig.
Von der berechneten Summe der Werbungskoten entfallen 1.312,50 € auf die erhöhte Entfernungspauschale. Das zu versteuernde Einkommen überschreitet den Grundfreibetrag im Jahr 2021 (9.744€) um 2.244 €. Die erhöhte Entfernungspauschale von 1.312,50 € liegt somit unter dem Differenzbetrag vom zu versteuerndem Einkommen und dem Grundfreibetrag und hat in Höhe dieses Betrages zu keiner steuerlichen Entlastung geführt.
Die Berechnungsgrundlage für die Mobilitätsprämie ist folglich die erhöhte Entfernungspauschale.
1.312,50 € * 14% = 183,75 €
Beispiel 2:
Eine Arbeitnehmerin fährt in 2021 an 150 Tagen von ihrer Wohnung zur ersten Tätigkeitsstätte. Die einfache Entfernung beträgt 45 Km. Die weiteren Werbungskosten in 2021 betragen 600 € und das zu versteuernde Einkommen 9.000 €.
Berechnung der Werbungskosten
Betrag
150 Arbeitstage * 20 km * 0,30 EUR (für die ersten 20 km)
900 EUR
150 Arbeitstage * 25 km * 0,35 EUR (ab 21. km)
1.312,50 EUR
übrige Werbungskosten
600 EUR
Summe
2.812,50 EUR
Nach Abzug des Werbungskosten – Pauschbetrages bleiben somit 1812,50 € übrig.
Von der berechneten Summe der Werbungskosten entfallen 1.312,50 € auf die erhöhte Entfernungspauschale. Das zu versteuernde Einkommen überschreitet den Grundfreibetrag im Jahr 2021 (9.744€) um 744 €. Die erhöhte Entfernungspauschale von 1.312,50 € liegt somit über dem Differenzbetrag von zu versteuernden Einkommen und dem Grundfreibetrag.
Die Berechnungsgrundlage für die Mobilitätsprämie ist folglich der Differenzbetrag von zu versteuernden Einkommen und Grundfreibetrag.
744 € * 14 % = 104,16 €
Antrag und Festsetzung der Mobilitätsprämie
Die Mobilitätsprämie wird auf Antrag vom Finanzamt gewährt. Der Antrag ist in den ersten vier Kalenderjahren die auf das Kalenderjahr folgen, indem die Mobilitätsprämie beansprucht wird, zu erstellen. Das Antragsformular findet sich in der Steuerklärung unter Mobilitätsprämie 2021 und kann zusammen mit der Einkommenssteuererklärung abgeben werden. Die Festsetzung der Mobilitätsprämie erfolgt nur, wenn sie höher als 10 € ausfällt.
Häufige Fragen
Häufige Fragen
Was ist die Mobilitätsprämie und für wen wurde sie geschaffen?
Die Mobilitätsprämie ist eine staatliche Förderung für Berufspendler mit geringem Einkommen, deren zu versteuerndes Einkommen unter dem Grundfreibetrag liegt (2022: 9.984 €). Da diese Personen keine Einkommensteuer zahlen, hätte die erhöhte Entfernungspauschale für sie keine entlastende Wirkung. Die Mobilitätsprämie schafft hier einen Ausgleich, damit auch Geringverdiener von der erhöhten Pendlerpauschale profitieren.
Welche Voraussetzungen müssen für die Mobilitätsprämie erfüllt sein?
Es muss eine unbeschränkte oder beschränkte Einkommensteuerpflicht nach § 1 EStG in Deutschland bestehen. Der Antragsteller muss Berufspendler sein und mindestens 21 Kilometer einfache Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte zurücklegen. Zudem muss das zu versteuernde Einkommen nach Abzug von Werbungskosten und Sonderausgaben unter dem Grundfreibetrag liegen, und die Werbungskosten müssen insgesamt den Pauschbetrag von 1.000 € überschreiten.
Wie wird die Mobilitätsprämie berechnet?
Bemessungsgrundlage ist die erhöhte Entfernungspauschale ab dem 21. Kilometer (2021: 0,35 €/km; 2022: voraussichtlich 0,38 €/km) multipliziert mit den darüber hinausgehenden Kilometern und den Arbeitstagen. Dieses Produkt wird mit der Differenz zwischen Grundfreibetrag und zu versteuerndem Einkommen verglichen; der niedrigere der beiden Werte bildet die Bemessungsgrundlage. Auf diese werden 14 % (entspricht dem Eingangssteuersatz) als Prämie gewährt.
Wie und wann wird die Mobilitätsprämie beim Finanzamt beantragt?
Die Mobilitätsprämie wird auf Antrag vom Finanzamt gewährt; das entsprechende Formular ist Teil der Einkommensteuererklärung und kann zusammen mit dieser eingereicht werden. Der Antrag muss innerhalb der ersten vier Kalenderjahre nach dem Jahr gestellt werden, für das die Prämie beansprucht wird. Die Festsetzung erfolgt nur, wenn die berechnete Prämie höher als 10 € ausfällt.
Ab welchem Kilometer greift die erhöhte Entfernungspauschale für die Mobilitätsprämie?
Die erhöhte Entfernungspauschale greift ab dem 21. Entfernungskilometer und beträgt 2021 0,35 € pro Kilometer, 2022 voraussichtlich 0,38 € pro Kilometer. Für die ersten 20 Kilometer gilt weiterhin der reguläre Satz von 0,30 €/km. Nur die erhöhte Pauschale ab dem 21. Kilometer ist Grundlage für die Berechnung der Mobilitätsprämie.