Eltern können künftig einen höheren Anteil ihrer Kinderbetreuungskosten steuermindernd geltend machen.
Das ändert sich
Bisher können zwei Drittel der Aufwendungen für Kinderbetreuung, höchstens 4.000 EUR je Kind, als Sonderausgaben berücksichtigt werden.
Die Begrenzung von zwei Drittel der Aufwendungen wird auf 80 % der Aufwendungen und der Höchstbetrag auf 4.800 EUR erhöht.
Inkrafttreten
Dies gilt ab dem Veranlagungszeitraum 2025.
Kindergeld: Antrag möglichst nur noch elektronisch
Kindergeld soll möglichst nur noch elektronisch beantragt werden.
Das ändert sich
Die Neufassung des § 67 Satz 1 EStG berücksichtigt, dass vermehrt elektronische Antragstellungen erfolgen und gefördert werden sollen.
Damit wird die elektronische Antragstellung zum Regelfall. Eine elektronische Antragstellung soll ausschließlich nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz über die amtlich vorgeschriebene Schnittstelle zulässig sein. Eine einfache E-Mail genügt dann nicht mehr. Eine Antragstellung durch Übersendung eines Antrags in Papierform soll aber weiterhin zulässig sein.
Inkrafttreten
Gilt für Anträge, die nach dem Tag der Verkündung des Gesetzes eingehen.
Häufige Fragen
Häufige Fragen
Wie viel Prozent der Kinderbetreuungskosten sind ab 2025 steuerlich abziehbar?
Ab dem Veranlagungszeitraum 2025 können Eltern 80 % ihrer Kinderbetreuungskosten als Sonderausgaben geltend machen. Bisher waren es lediglich zwei Drittel der Aufwendungen. Damit wird ein höherer Anteil der tatsächlichen Kosten steuerlich anerkannt.
Wie hoch ist der Höchstbetrag für Kinderbetreuungskosten ab 2025?
Der abziehbare Höchstbetrag für Kinderbetreuungskosten wird ab dem Veranlagungszeitraum 2025 von 4.000 EUR auf 4.800 EUR je Kind angehoben. Dieser Betrag gilt als Obergrenze für den Sonderausgabenabzug pro Kind und Jahr.
Ab wann gelten die neuen Regelungen zum Abzug von Kinderbetreuungskosten?
Die Erhöhung auf 80 % der Aufwendungen sowie der neue Höchstbetrag von 4.800 EUR je Kind gelten erstmals ab dem Veranlagungszeitraum 2025. Für frühere Veranlagungszeiträume bleibt es bei der Zwei-Drittel-Regelung und dem Höchstbetrag von 4.000 EUR.
Muss Kindergeld künftig elektronisch beantragt werden?
Die elektronische Antragstellung wird gemäß der Neufassung des § 67 Satz 1 EStG zum Regelfall. Sie muss nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz über die amtlich vorgeschriebene Schnittstelle erfolgen; eine einfache E-Mail genügt nicht mehr. Ein Antrag in Papierform bleibt aber weiterhin zulässig.
Ab wann gilt die neue Regelung zur elektronischen Kindergeldbeantragung?
Die Neuregelung gilt für Kindergeldanträge, die nach dem Tag der Verkündung des Gesetzes eingehen. Für davor gestellte Anträge gelten die bisherigen Regelungen.