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Lohnsteuer-Außenprüfer: Stundenzettel auch für minijobber mit Fixgehalt!

Auch für minijobber mit Fixgehalt sind Stundenzettel zu führen. Besonders für Lohnsteueraußenprüfungen ist dies von Bedeutung.

Lohnsteuer-Außenprüfer: Stundenzettel auch für minijobber mit Fixgehalt!
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steffen_partner-stechuhrIn der Lohnbuchhaltung ist darauf zu achten, dass auch für minijobber Stundenaufzeichnungen zu führen sind. Lohnsteuer-Außenprüfer lassen sich vermehrt Stundenzettel zeigen. Bitte achten Sie auch in Ihrer Lohnbuchhaltung darauf, dass die Stundenaufzeichnungen jederzeit vorgelegt werden können. Details erfahren Sie von Ihrem Ansprechpartner/ Ihrer Ansprechpartnerin in unserem Hause.

Häufige Fragen

Häufige Fragen

  • Müssen für Minijobber mit Fixgehalt Stundenzettel geführt werden?

    Ja, auch für geringfügig Beschäftigte mit festem Monatslohn sind Stundenaufzeichnungen zu führen. Das Mindestlohngesetz verpflichtet Arbeitgeber, Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit von Minijobbern zu dokumentieren. Die Aufzeichnungen müssen spätestens am siebten Folgetag erstellt und mindestens zwei Jahre aufbewahrt werden.

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  • Worauf achten Lohnsteuer-Außenprüfer bei Minijobs verstärkt?

    Lohnsteuer-Außenprüfer fordern vermehrt die Vorlage von Stundenzetteln für Minijobber. Fehlen diese Aufzeichnungen, drohen Beanstandungen, Nachforderungen von Sozialversicherungsbeiträgen sowie Bußgelder. Die Stundenaufzeichnungen sollten daher in der Lohnbuchhaltung jederzeit griffbereit sein.

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  • Welche Folgen drohen bei fehlenden Stundenaufzeichnungen für Minijobber?

    Bei fehlenden oder unvollständigen Stundenzetteln kann der Status als Minijob in Frage gestellt werden, wenn der gezahlte Lohn umgerechnet auf die geleisteten Stunden den Mindestlohn unterschreitet. Dies kann zu Nachzahlungen von Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträgen führen. Zusätzlich können Bußgelder nach dem Mindestlohngesetz verhängt werden.

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  • Wie sollten Stundenaufzeichnungen für Minijobber dokumentiert werden?

    Aufzuzeichnen sind Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit. Die Dokumentation muss schriftlich oder elektronisch erfolgen und vom Arbeitgeber für mindestens zwei Jahre aufbewahrt werden. Die Aufzeichnungen müssen bei Prüfungen durch das Finanzamt oder den Zoll jederzeit vorgelegt werden können.

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