Die Künstlersozialabgaben fallen unter bestimmten Voraussetzungen für Unternehmen an, welche künstlerische oder publizistische Tätigkeiten in Anspruch nehmen. Dabei gibt es einige rechtliche Grundlagen zu beachten, welche im Folgenden erläutert werden.
Wer gilt als Publizist oder Künstler?
Grundlegend wichtig zu wissen ist, wer als meldepflichtiger Künstler oder Publizist anzusehen ist. Die Bedingungen für eine Versicherungspflicht lauten:
- Künstler oder Publizist darf nicht nur zeitweise selbständig tätig sein
- Muss hauptsächlich in Deutschland tätig sein
- Darf nicht mehr als einen Angestellten besitzen
Zur genaueren Einordnung hat die Künstlersozialkasse auch einen Katalog mit Listenberufen zusammengestellt. Dieser dient der Hilfestellung, um versicherungspflichtige Künstler und Publizisten zu identifizieren.
Wann besteht Abgabepflicht gegenüber der Künstlersozialkasse?
Eine Abgabepflicht zur Künstlersozialkasse gilt für folgende Unternehmen:
- Klassische Vertreter (Verlage, Presseagenturen, Theater, Orchester, Museen etc.)
- Unternehmen die künstlerische oder publizistische Tätigkeiten in Anspruch nehmen
- Alle Unternehmen die nicht nur sporadisch Künstler oder Publizisten beanspruchen
- „Nicht nur sporadisch“ heißt dabei mindestens einmal im Jahr
- Generalklausel für Unternehmen
- Abgabepflicht besteht bei Unternehmen die Veranstaltungen mit Künstlern oder Publizisten organisieren bzw. daraus Einnahmen erzielen
- Mindestens mehr als 3 Veranstaltungen im Jahr
Welche Leistungen sind abgabepflichtig?
Meldepflichtig sind für Unternehmen alle Leistungen, welche für den Erhalt bzw. die Nutzung der Tätigkeit oder des Werkes benötigt werden. Dazu gehören:
- Gezahlte Honorare
- Kommissionen bei Veräußerung des Werkes
Nebenleistungen:
- Telefonkosten
- Frachtkosten
- Material- und Personalkosten
Nicht abgabepflichtig ist für Unternehmen dabei, die gezahlte Umsatzsteuer des Künstlers oder Publizisten auf die angefallenen Leistungen.
Wie erfolgt die Berechnung der tatsächlichen Abgaben?
Die Künstlersozialabgabe stellt dabei den entgeltlichen Beitrag des Unternehmens zur Künstlersozialkasse dar, wenn dieses Unternehmen künstlerische oder publizistische Tätigkeiten beansprucht. Der Abgabesatz des Unternehmens an die Künstlersozialkasse ist in den letzten Jahren gesunken und liegt seit 2018 konstant bei niedrigen 4,2 %. Auch in 2022 soll die Künstlersozialabgabe durch staatliche Unterstützung weiterhin bei 4,2 % liegen. Zur abschließenden Berechnung der Künstlersozialabgabe wird nun der Prozentsatz mit den meldepflichtigen Leistungen multipliziert. Des Weiteren ist es wichtig zu wissen, wie die Beitragslast der Sozialabgaben des Künstlers bzw. Publizisten aufgeteilt ist. Diese lässt sich Prozentual zwischen den Künstler bzw. Publizisten (50%), dem Unternehmen (30%) und dem Bund (20%) aufteilen.
Häufige Fragen
Häufige Fragen
Wer gilt als versicherungspflichtiger Künstler oder Publizist bei der Künstlersozialkasse?
Versicherungspflichtig ist, wer nicht nur zeitweise selbständig als Künstler oder Publizist tätig ist, seine Tätigkeit hauptsächlich in Deutschland ausübt und nicht mehr als einen Arbeitnehmer beschäftigt. Zur Einordnung stellt die Künstlersozialkasse zusätzlich einen Katalog mit Listenberufen bereit, der als Hilfestellung dient.
Welche Unternehmen sind gegenüber der Künstlersozialkasse abgabepflichtig?
Abgabepflichtig sind klassische Verwerter wie Verlage, Presseagenturen, Theater, Orchester oder Museen. Hinzu kommen Unternehmen, die nicht nur sporadisch (mindestens einmal jährlich) künstlerische oder publizistische Leistungen in Anspruch nehmen. Über die Generalklausel werden zudem Unternehmen erfasst, die mehr als drei Veranstaltungen pro Jahr mit Künstlern oder Publizisten organisieren oder daraus Einnahmen erzielen.
Welche Leistungen sind in die Bemessungsgrundlage der Künstlersozialabgabe einzubeziehen?
Einzubeziehen sind alle Entgelte, die für den Erhalt oder die Nutzung der Tätigkeit bzw. des Werkes anfallen. Dazu zählen insbesondere gezahlte Honorare und Kommissionen bei der Veräußerung des Werkes sowie Nebenleistungen wie Telefon-, Fracht-, Material- und Personalkosten. Nicht in die Bemessung einbezogen wird die an den Künstler oder Publizisten gezahlte Umsatzsteuer.
Wie hoch ist der Abgabesatz der Künstlersozialabgabe und wie wird er berechnet?
Der Abgabesatz liegt seit 2018 konstant bei 4,2 % und gilt durch staatliche Unterstützung auch in 2022 unverändert. Zur Berechnung wird dieser Prozentsatz auf die Summe der meldepflichtigen Entgelte angewendet. Das Ergebnis ist der vom Unternehmen an die Künstlersozialkasse abzuführende Beitrag.
Wie verteilt sich die Beitragslast in der Künstlersozialversicherung?
Die Finanzierung erfolgt zu drei Teilen: Der Künstler bzw. Publizist trägt 50 %, das verwertende Unternehmen trägt über die Künstlersozialabgabe 30 % und der Bund steuert die restlichen 20 % als Zuschuss bei.