Die private Nutzung eines Firmenwagens kann entweder über die pauschale Methode (auch 1-%-Regelung genannt) oder über die Fahrtenbuchmethode abgebildet werden. Gerade wenn das Fahrzeug nicht viel privat genutzt wird oder eine genaue Ermittlung der privaten und betrieblichen Nutzungsanteile gewünscht ist, kann die Fahrtenbuchmethode Vorteile bieten.
Ordnungsgemäß und damit steuerlich anzuerkennen ist ein Fahrtenbuch aber nur, wenn alle Kosten einzeln und belegmäßig nachgewiesen werden können. Eine bloße Schätzung von belegmäßig nicht nachgewiesenen Aufwendungen (etwa für den Kraftstoffverbrauch) schließt die Anwendung der Fahrtenbuchmethode für die Bemessung der Privatnutzung aus – so hat der Bundesfinanzhof Ende 2022 entschieden. Wird die Fahrtenbuchmethode nicht anerkannt, bleibt insoweit nur die ggf. ungünstigere pauschale Ermittlung. Hierbei muss pro Monat 1 % des Bruttolistenpreises des Fahrzeugs angesetzt werden, und zusätzlich ist der einfache Weg zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte mit 0,03 % des Bruttolistenpreises für jeden Entfernungskilometer zu berücksichtigen.
Häufige Fragen
Häufige Fragen
Welche Methoden gibt es zur Versteuerung der privaten Firmenwagennutzung?
Die private Nutzung eines Firmenwagens kann entweder pauschal über die 1-%-Regelung oder über die Fahrtenbuchmethode versteuert werden. Die Fahrtenbuchmethode kann insbesondere dann vorteilhaft sein, wenn das Fahrzeug nur in geringem Umfang privat genutzt wird oder eine genaue Aufteilung der Nutzungsanteile gewünscht ist.
Welche Voraussetzungen muss ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch erfüllen?
Damit ein Fahrtenbuch steuerlich anerkannt wird, müssen alle Kosten des Fahrzeugs einzeln und belegmäßig nachgewiesen werden. Bloße Schätzungen einzelner Aufwandsposten – etwa für den Kraftstoffverbrauch – sind nicht zulässig und führen zur Verwerfung der Fahrtenbuchmethode.
Was hat der BFH Ende 2022 zur Schätzung von Kosten beim Fahrtenbuch entschieden?
Der Bundesfinanzhof hat Ende 2022 entschieden, dass eine Schätzung von belegmäßig nicht nachgewiesenen Aufwendungen die Anwendung der Fahrtenbuchmethode ausschließt. In diesem Fall ist die Privatnutzung zwingend nach der pauschalen 1-%-Regelung zu ermitteln.
Wie wird die Privatnutzung nach der 1-%-Regelung berechnet?
Bei der pauschalen Methode wird pro Monat 1 % des Bruttolistenpreises des Fahrzeugs als geldwerter Vorteil angesetzt. Zusätzlich werden für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte je Entfernungskilometer 0,03 % des Bruttolistenpreises pro Monat berücksichtigt.
Welche Folgen hat ein nicht anerkanntes Fahrtenbuch für den Steuerpflichtigen?
Wird das Fahrtenbuch vom Finanzamt nicht anerkannt, bleibt nur die pauschale Ermittlung nach der 1-%-Regelung. Diese kann gerade bei geringer privater Nutzung deutlich ungünstiger ausfallen als die tatsächliche Kostenermittlung über ein Fahrtenbuch.