Ab dem 01.01.2020 soll die steuerzahlerfreundliche Rechtsprechung leider nicht mehr greifen, nach der Verluste aus solchen Sachverhalten steuerlich zu berücksichtigen sind. Hintergrund hierzu ist, dass Verluste aus Aktien grundsätzlich steuerlich insofern anzuerkennen sind, als dass diese mit Gewinnen aus anderen Kapitalanlagen verrechnet werden können. Damit soll jetzt Schluss sein, denn ein neuer Gesetzesentwurf für 2020 sieht vor, dass die Ausbuchung wertloser Aktien aus dem Depot eines Anlegers steuerlich irrelevant wird. Aus diesem Grund raten wir dazu, Aktien mit drohender Wertlosigkeit noch bis spätestens zum 31.12.2019 mit Verlust zu verkaufen, um diesen steuerlich noch nutzen zu können. Verfall von Optionsscheinen Eine der im Regierungsentwurf zum Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften („Jahressteuergesetz 2019“) geplanten Steueränderungen zum 01.01.2020 betrifft Verluste aus dem „Verfall“ von Optionsscheinen. Ab 2020 gilt hierzu Folgendes (§ 20 Abs. 2 Nr. 3 EStG-Entwurf): „Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehört auch der Gewinn bei Termingeschäften, durch die der Steuerpflichtige durch Beendigung des Rechts einen Differenzausgleich erhält oder einen durch den Wert einer veränderlichen Bezugsgröße bestimmten Geldbetrag oder Vorteil erlangt. Der Verfall einer Option gilt nicht als Beendigung des Rechts.“ Das bedeutet mit anderen Worten: Die für die Steuerpflichtigen positive Rechtsprechung, nach der Verluste aus dem Verfall von Optionen bzw. Optionsscheinen im Privatvermögen steuerlich berücksichtigt werden müssen (u. a. BFH 12.1.16, IX R 48/14; BMF 16.6.16, IV C 1 – S 2252/14/10001:005), gelten ab dem 01.01.2020 nicht mehr. Handlungsempfehlung bis zum 31.12.2019 Ist also bereits im Jahr 2019 absehbar, dass Optionsscheine voraussichtlich im Jahr 2020 wertlos verfallen, empfiehlt es sich, noch im Jahr 2019 die Veräußerung mit Verlust durchzuführen. In diesem Fall muss das Finanzamt nämlich die steuerlichen Verluste noch anerkennen. Ein steuerlich nicht zu berücksichtigender Verfall im Jahr 2020 sollte wegen der geplanten Steueränderung unbedingt vermieden werden. Wertlose Aktien Die zweite einschneidende Steueränderung im Jahressteuergesetz 2019 betrifft Aktionäre, bei denen die Bank wertlos gewordene Aktien aus dem privaten Depot ausbucht oder derartige Aktien verkauft. Ab 2020 gilt hierzu Folgendes (§ 20 Abs. 2 S. 3 EStG-Entwurf): „Keine Veräußerung ist 1. die ganze oder teilweise Uneinbringlichkeit einer Kapitalforderung, 2. die Ausbuchung wertloser Wirtschaftsgüter im Sinne des Absatzes 1 durch die die Kapitalertragsteuer auszahlende Stelle; 3. die Übertragung wertloser Wirtschaftsgüter im Sinne des Absatzes 1 auf einen Dritten oder 4. ein den Nummern 1 bis 3 dieses Satzes vergleichbarer Ausfall von Wirtschaftsgütern im Sinne des Absatzes 1.“ Der Gesetzgeber hebelt durch diese Klarstellung das steuerzahlerfreundliche Urteil des BFH (12.6.18, VIII 32/16) zu Wertpapieren aus, wonach der Tatbestand der Veräußerung weder von der Höhe der Gegenleistung noch von der Höhe der Veräußerungskosten abhängig ist. Dem hat sich das BMF (10.5.19, IV C 1 – S 2252/08/10004 :026) angeschlossen. Abschließend lässt sich festhalten, dass, sofern bei Ihnen derartige Verluste absehbar sind, eine Veräußerung im Jahr 2019 noch dringend anzuraten wäre.

Häufige Fragen
Häufige Fragen
Warum sollten wertlose Aktien noch in 2019 verkauft werden?
Ab dem 01.01.2020 sieht der Gesetzesentwurf (§ 20 Abs. 2 S. 3 EStG-Entwurf) vor, dass die Ausbuchung oder Übertragung wertloser Aktien steuerlich nicht mehr als Veräußerung gilt. Damit können Verluste aus solchen Vorgängen ab 2020 nicht mehr mit Gewinnen aus anderen Kapitalanlagen verrechnet werden. Wer einen Wertverlust absehen kann, sollte den Verkauf daher noch bis spätestens 31.12.2019 durchführen, um den Verlust steuerlich zu nutzen.
Wie werden Verluste aus dem Verfall von Optionsscheinen ab 2020 behandelt?
Nach dem Jahressteuergesetz 2019 (§ 20 Abs. 2 Nr. 3 EStG-Entwurf) gilt der Verfall einer Option ab 01.01.2020 ausdrücklich nicht mehr als Beendigung des Rechts. Damit entfällt die steuerliche Berücksichtigung von Verlusten aus wertlos verfallenen Optionsscheinen im Privatvermögen. Die zuvor steuerzahlerfreundliche BFH-Rechtsprechung (u. a. BFH 12.01.2016, IX R 48/14) wird durch die Neuregelung ausgehebelt.
Welche BFH-Rechtsprechung wird durch das Jahressteuergesetz 2019 ausgehebelt?
Betroffen sind insbesondere zwei steuerzahlerfreundliche Urteile: das BFH-Urteil vom 12.06.2018 (VIII R 32/16), wonach auch ein Verkauf wertloser Aktien unabhängig von der Höhe der Gegenleistung als steuerlich relevante Veräußerung gilt, sowie das Urteil vom 12.01.2016 (IX R 48/14) zur Anerkennung von Verlusten aus dem Verfall von Optionen. Beide Grundsätze sollen ab 01.01.2020 gesetzlich nicht mehr anwendbar sein.
Welche Handlungsempfehlung gilt für drohend wertlose Optionsscheine?
Ist absehbar, dass Optionsscheine im Jahr 2020 wertlos verfallen, sollte noch im Jahr 2019 eine Veräußerung mit Verlust erfolgen. Nur so erkennt das Finanzamt den Verlust steuerlich an und ermöglicht die Verrechnung mit anderen Kapitalerträgen. Ein wertloser Verfall erst im Jahr 2020 wäre steuerlich irrelevant.
Welche Vorgänge gelten ab 2020 nicht mehr als steuerlich relevante Veräußerung?
Nach § 20 Abs. 2 S. 3 EStG-Entwurf zählen ab 2020 die ganze oder teilweise Uneinbringlichkeit einer Kapitalforderung, die Ausbuchung wertloser Wirtschaftsgüter durch die auszahlende Stelle, die Übertragung wertloser Wirtschaftsgüter auf Dritte sowie vergleichbare Ausfälle nicht mehr als Veräußerung. Verluste aus diesen Vorgängen können daher nicht mehr mit Kapitalerträgen verrechnet werden.