Im Rahmen des geplanten Wachstumschancengesetzes sollen Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung nur noch dann besteuert werden, wenn sie den Betrag von 1.000 € im Jahr übersteigen. Wenn die Ausgaben, die im unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit den Einnahmen stehen, diese übersteigen, sollen die Einnahmen auf Antrag als steuerpflichtig behandelt werden können.
Häufige Fragen
Häufige Fragen
Ab welcher Höhe sollen Mieteinnahmen künftig steuerpflichtig sein?
Nach dem geplanten Wachstumschancengesetz sollen Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung erst dann besteuert werden, wenn sie 1.000 € im Kalenderjahr übersteigen. Bis zu dieser Freigrenze bleiben die Einnahmen steuerfrei. Wird die Grenze überschritten, sind die Einnahmen in voller Höhe steuerpflichtig.
Handelt es sich bei den 1.000 € um einen Freibetrag oder eine Freigrenze?
Es handelt sich um eine Freigrenze. Das bedeutet: Werden die Einnahmen von 1.000 € im Jahr überschritten, sind sie vollständig steuerpflichtig und nicht nur der übersteigende Betrag. Ein Freibetrag würde demgegenüber stets steuerfrei bleiben.
Was gilt, wenn die Werbungskosten höher als die Mieteinnahmen sind?
Übersteigen die Ausgaben, die im unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit den Einnahmen stehen, die Einnahmen selbst, kann auf Antrag eine Besteuerung erfolgen. So lässt sich ein steuerlicher Verlust geltend machen, der mit anderen Einkünften verrechnet werden kann.
Warum ist ein Antrag auf Besteuerung trotz Freigrenze sinnvoll?
Liegt ein Werbungskostenüberschuss vor, würde die Freigrenze einen steuerlich nutzbaren Verlust verhindern. Durch den Antrag auf Steuerpflicht können die Verluste geltend gemacht und mit anderen Einkünften verrechnet werden, was zu einer geringeren Steuerlast führen kann.
In welchem Gesetz ist die geplante Freigrenze für Mieteinnahmen vorgesehen?
Die Einführung einer Freigrenze von 1.000 € für Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung ist im Entwurf des Wachstumschancengesetzes vorgesehen. Die endgültige Umsetzung hängt vom Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens ab.