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Erhöhung der Grenze für Betriebsfeiern geplant: Großzügigkeit des Gesetzgebers trügt?

Bisher dürfen Aufwendungen des Arbeitgebers für bis zu zwei Betriebsveranstaltungen pro Jahr bis zu einer Höhe von 110,– EUR (einschließlich Umsatzsteuer) pro Veranstaltung und Mitarbeiter steuer- und sozialversicherungsfrei bleiben. Achtung: Es handelt sich um eine sogenannte Freigrenze, was bedeutet, dass nur ein Cent mehr Aufwand dazu führt, dass der gesamte Betrag steuer- und sozialversicherungspflichtig wird.

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Aufwendungen für Betriebsveranstaltungen

© simonthon / photocase.de

Bisher dürfen Aufwendungen des Arbeitgebers für bis zu zwei Betriebsveranstaltungen pro Jahr bis zu einer Höhe von 110,– EUR (einschließlich Umsatzsteuer) pro Veranstaltung und Mitarbeiter steuer- und sozialversicherungsfrei bleiben. Achtung: Es handelt sich um eine sogenannte Freigrenze, was bedeutet, dass nur ein Cent mehr Aufwand dazu führt, dass der gesamte Betrag steuer- und sozialversicherungspflichtig wird. Die bisherige Verwaltungsvorschrift soll in das Gesetz übernommen und ab 2015 auf EUR 150,– erhöht werden. Das klingt zunächst gut, bei näherem Hinsehen aber stellt man fest, dass bei der Neuregelung auch die Kosten für Familienangehörige einzubeziehen sind und die Kosten für z.B. Saalmieten oder Eventagenturen. Und das, obwohl der Bundesfinanzhof doch vor kurzem erst entschieden hatte, dass solche Kosten nicht in die Freigrenze einzubeziehen sind. Leider schließt der Referentenentwurf diese günstige Rechtsprechung ab 2015 explizit aus.

Häufige Fragen

Häufige Fragen

  • Wie hoch ist die Freigrenze für Betriebsveranstaltungen aktuell?

    Aufwendungen des Arbeitgebers für bis zu zwei Betriebsveranstaltungen pro Jahr bleiben bis zu 110,– EUR (einschließlich Umsatzsteuer) pro Veranstaltung und Mitarbeiter steuer- und sozialversicherungsfrei. Es handelt sich um eine Freigrenze, nicht um einen Freibetrag.

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  • Was bedeutet Freigrenze bei Betriebsveranstaltungen?

    Eine Freigrenze bedeutet, dass bereits ein einziger Cent mehr Aufwand pro Mitarbeiter dazu führt, dass der gesamte Betrag steuer- und sozialversicherungspflichtig wird. Es wird also nicht nur der übersteigende Anteil besteuert, sondern die komplette Zuwendung.

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  • Wie soll sich die Freigrenze für Betriebsfeiern ab 2015 ändern?

    Geplant ist, die bisherige Verwaltungsvorschrift gesetzlich zu verankern und die Freigrenze von 110,– EUR auf 150,– EUR pro Veranstaltung und Mitarbeiter anzuheben. Diese Erhöhung wirkt auf den ersten Blick großzügig.

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  • Welche Kosten sind nach der geplanten Neuregelung in die Freigrenze einzubeziehen?

    Anders als bisher sollen in die Freigrenze auch die Kosten für Familienangehörige sowie Gemeinkosten wie Saalmieten oder Honorare für Eventagenturen einbezogen werden. Dadurch wird die Erhöhung auf 150,– EUR in vielen Fällen faktisch wieder aufgezehrt.

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  • Wie wirkt sich die Neuregelung auf die BFH-Rechtsprechung zu Betriebsveranstaltungen aus?

    Der Bundesfinanzhof hatte entschieden, dass Kosten für Saalmieten, Eventagenturen und ähnliche Gemeinkosten nicht in die Freigrenze einzurechnen sind. Der Referentenentwurf schließt diese arbeitnehmerfreundliche Rechtsprechung ab 2015 jedoch ausdrücklich aus.

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