
Leistet der Kunde eine Anzahlung, bevor sein Vertragspartner seine vertraglich zugesicherte Leistung erbringt, muss der Zahlungsempfänger diese mit dem Nennwert gewinnneutral als Verbindlichkeit unter dem Bilanzposten „erhaltene Anzahlungen auf Bestellungen” passivieren. Eine Ausbuchung kommt erst in dem Zeitpunkt in Betracht, in dem der Zahlungsempfänger eine Forderung realisiert hat.
Eine Ausnahme besteht bei erhaltenen Anzahlungen auf Vorräte: diese können in der Bilanz alternativ offen vom Vorratsvermögen abgesetzt werden, was eine Bilanzverkürzung bewirkt.
Grundsätzlich entsteht die Umsatzsteuer für Lieferungen und sonstige Leistungen bei der Berechnung der Steuer nach vereinbarten Entgelten mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die Leistungen ausgeführt worden sind. Wird jedoch die Anzahlung vor der Leistungserbringung vereinnahmt, so entsteht die Umsatzsteuer mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem das Entgelt vereinnahmt worden ist.
Durch die Verpflichtung, die Anzahlung in voller Höhe, d. h. ohne Kürzung der Umsatzsteuer, zu passivieren, muss die Umsatzsteuer als Aufwand behandelt werden, für den in der Steuerbilanz zum Bilanzstichtag ein aktiver Rechnungsabgrenzungsposten zu bilden ist. Dieser wird erfolgsneutral aufgelöst, wenn das zugrunde liegende Rechtsgeschäft ausgeführt wurde und die Anzahlung mit der zu aktivierenden Forderung verrechnet wird.
In der Handelsbilanz fehlt die Verpflichtung einer derartigen Ansatzpflicht. Deshalb ist handelsrechtlich der Nettobetrag der Verbindlichkeit als „erhaltene Anzahlungen auf Bestellungen” auszuweisen und die Umsatzsteuer bis zu ihrer Abführung unter den sonstigen Verbindlichkeiten zu passivieren.
**Beispiel:
**Der Unternehmer erhält am 12.3.2019 vom Kunden eine Anzahlung i. H. von 35.700 €. Die vertraglich vereinbarte Lieferung erfolgt erst am 28.3.2019. Der gesamte Rechnungsbetrag beträgt 50.000 € zzgl. 19 % USt. Den Restbetrag überweist der Kunde ohne Skontoabzug am 10.4.2019.

Damit wird zum Monatsende (31.3.2019) eine Umsatzsteuerverbindlichkeit von 9.500 € (9.500 € + 5.700 € – 5.700 €) sowie eine noch vorhandene Restforderung i. H. von 23.800 € (59.500 € – 35.700 €) ausgewiesen.

Quelle: www.nwb.de, Fachinformationen „erhaltene Anzahlungen“
Häufige Fragen
Häufige Fragen
Wie sind erhaltene Anzahlungen in der Bilanz auszuweisen?
Erhaltene Anzahlungen sind beim Zahlungsempfänger gewinnneutral mit ihrem Nennwert als Verbindlichkeit unter dem Bilanzposten 'erhaltene Anzahlungen auf Bestellungen' zu passivieren. Eine Ausbuchung erfolgt erst dann, wenn der Zahlungsempfänger eine Forderung realisiert hat, also die vertraglich geschuldete Leistung erbracht ist. Bei Anzahlungen auf Vorräte besteht alternativ die Möglichkeit, diese offen vom Vorratsvermögen abzusetzen (Bilanzverkürzung).
Wann entsteht die Umsatzsteuer bei erhaltenen Anzahlungen?
Bei der Besteuerung nach vereinbarten Entgelten entsteht die Umsatzsteuer grundsätzlich mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die Leistung ausgeführt wurde. Wird jedoch eine Anzahlung vor der Leistungserbringung vereinnahmt, entsteht die Umsatzsteuer bereits mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem das Entgelt vereinnahmt wurde (Mindest-Ist-Versteuerung nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Satz 4 UStG).
Warum ist in der Steuerbilanz ein aktiver Rechnungsabgrenzungsposten für die USt zu bilden?
Da die Anzahlung in der Steuerbilanz in voller Höhe (brutto) als Verbindlichkeit zu passivieren ist, wird die bereits abzuführende Umsatzsteuer zunächst als Aufwand erfasst. Hierfür ist zum Bilanzstichtag ein aktiver Rechnungsabgrenzungsposten zu bilden. Dieser wird erfolgsneutral aufgelöst, sobald das zugrunde liegende Rechtsgeschäft ausgeführt und die Anzahlung mit der zu aktivierenden Forderung verrechnet wird.
Wie unterscheidet sich der Ausweis erhaltener Anzahlungen in Handels- und Steuerbilanz?
In der Steuerbilanz ist die Anzahlung brutto als Verbindlichkeit zu passivieren, wobei für die enthaltene Umsatzsteuer ein aktiver Rechnungsabgrenzungsposten gebildet wird. In der Handelsbilanz besteht diese Ansatzpflicht nicht: Hier wird nur der Nettobetrag unter 'erhaltene Anzahlungen auf Bestellungen' ausgewiesen, während die Umsatzsteuer bis zur Abführung an das Finanzamt unter den sonstigen Verbindlichkeiten erfasst wird.
Wann darf eine erhaltene Anzahlung erfolgswirksam ausgebucht werden?
Die Ausbuchung der passivierten Anzahlung erfolgt erst zu dem Zeitpunkt, in dem die vereinbarte Leistung erbracht und damit die Forderung gegenüber dem Kunden realisiert ist. Die Anzahlung wird dann mit der zu aktivierenden Forderung verrechnet, und der zuvor gebildete aktive Rechnungsabgrenzungsposten für die Umsatzsteuer wird erfolgsneutral aufgelöst.