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Elektronische Lohnsteuerkarte zum 01. Januar 2013 Hinweis für 2013: Kulanzfrist

Für Arbeitgeber besteht ab 1. Januar 2013 grundsätzlich die Pflicht, mit dem elektronischen Lohnsteuerverfahren zu beginnen. Die Finanzverwaltung gewährt jedoch eine Kulanzfrist bis Ende 2013. Allerdings muss dann in 2013

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Dezember 2012, Impulse, Artikel, "Elektronischer Entgeltnachweis"

© Impulse. Das Unternehmermagazin

Für Arbeitgeber besteht ab 1. Januar 2013 grundsätzlich die Pflicht, mit dem elektronischen Lohnsteuerverfahren zu beginnen. Die Finanzverwaltung gewährt jedoch eine Kulanzfrist bis Ende 2013. Allerdings muss dann in 2013 mindestens eine Abrechnung pro Arbeitnehmer mit dem elektronischen Verfahren erfolgen. Der letzte Zeitpunkt, auf das elektronische Verfahren umzusteigen, ist daher die Lohnabrechnung im Dezember 2013. Die Übergangszeit sollten Arbeitgeber dazu nutzen, technische Probleme zu lösen und Datenabweichungen zu klären.

Häufige Fragen

Häufige Fragen

  • Wann startet das elektronische Lohnsteuerverfahren (ELStAM) für Arbeitgeber?

    Ab dem 1. Januar 2013 sind Arbeitgeber grundsätzlich verpflichtet, das elektronische Lohnsteuerabzugsverfahren (ELStAM) anzuwenden. Damit ersetzt der elektronische Abruf der Lohnsteuerabzugsmerkmale die bisherige Papier-Lohnsteuerkarte.

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  • Gibt es eine Kulanzfrist für die Einführung von ELStAM im Jahr 2013?

    Ja, die Finanzverwaltung gewährt eine Kulanzfrist bis Ende 2013. Arbeitgeber können den Einstieg in das elektronische Verfahren im Laufe des Jahres 2013 nachholen, ohne dass die verspätete Umstellung beanstandet wird.

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  • Bis wann muss spätestens auf das ELStAM-Verfahren umgestellt werden?

    Spätestens mit der Lohnabrechnung für Dezember 2013 muss der Umstieg erfolgen. Bis dahin muss für jeden Arbeitnehmer mindestens eine Abrechnung über das elektronische Verfahren durchgeführt worden sein.

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  • Wofür sollten Arbeitgeber die Kulanzfrist 2013 nutzen?

    Die Übergangszeit sollte genutzt werden, um technische Probleme bei der Anbindung an das ELStAM-Verfahren zu lösen und Datenabweichungen zwischen den eigenen Personaldaten und den von der Finanzverwaltung bereitgestellten Lohnsteuerabzugsmerkmalen zu klären.

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