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Drittes Corona-Steuerhilfegesetz

Die Corona-Pandemie stellt auch weiterhin für Wirtschaft und Privatperson eine große Belastung dar. Aus diesem Grund sollen zusätzliche Unterstützungen zum Ausgleich der wirtschaftlichen Folgen der Pandemie fließen. Für diese Unterstützung

2 Min LesezeitAktualisiert: 2021-03-01

Die Corona-Pandemie stellt auch weiterhin für Wirtschaft und Privatperson eine große Belastung dar. Aus diesem Grund sollen zusätzliche Unterstützungen zum Ausgleich der wirtschaftlichen Folgen der Pandemie fließen. Für diese Unterstützung wurde nun vom Koalitionsausschuss (CDU/CSU und SPD) das dritte Corona-Steuerhilfegesetz dem Bundestag zur Diskussion vorgelegt. Hierbei sollen vor allem auch wieder Familien stärker unterstützt werden. Denn besonders sozial schwache Familien leiden unter den Folgen der Corona Pandemie, da zum Beispiel Kindern im Homeschooling nur mangelhafte technische Ausstattungen zur Verfügung stehen.

Einmaliger Kinderbonus 2021
Der bereits im Jahr 2020 einmalig gewährte Kinderbonus von 300€ soll auch im Jahr 2021 beanspruchbar sein. Dieser beträgt 150€ und wird zusätzlich zum Kindergeld ausgezahlt. Diese Bonuszahlung wird dann innerhalb des Familienausgleichs berücksichtigt, sodass die mögliche steuerliche Entlastung durch den Kinderbonus anteilig am Gesamteinkommen gesenkt wird. Die Auszahlung des Kinderbonus erfolgt nach allen Vorschriften, die sonst auch bei der Zahlung des Kindergeldes gelten. Aus diesem Grund kann nur einer der beiden Elternteile die einmalige Bonuszahlung erhalten. Darüber hinaus gilt der Mai 2021 als Anspruchsgrundlage. Also für jedes Kind, welches im Mai 2021 Anspruch auf Kindergeld hat, wird der Kinderbonus gezahlt. Aber auch Kinder, die im Mai keinen Anspruch auf Kindergeld haben, können diesen Bonus erhalten. Dafür muss das Kind nur in einem anderen Monat aus dem Kalenderjahr 2021 einen Anspruch auf Kindergeld besitzen.

Einmaliger Corona-Zuschuss bei Grundsicherungsempfängern
Die einmalige Bonuszahlung von 150€ soll nun auch für erwachsene Grundsicherungsempfänger möglich sein. Also Personen, die im Kalenderjahr 2021 ein Anspruch auf Sozialgeld oder Arbeitslosengeld II haben.

Beibehaltung der Umsatzsteuersenkung in Gastronomie
Der ermäßigte Steuersatz von 7 Prozent soll verlängert bis zum Ende des Jahres 2022 auf Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen mit Ausnahme von Getränken gelten. Die eigentliche Befristung bis Ende Juni 2021 soll verlängert werden, da die Gastronomie aufgrund des Lockdowns nicht verstärkt vom ermäßigten Steuersatz profitieren konnte.

Erhöhung des Verlustvortrages
Unternehmen, welche im vergangenen Wirtschaftsjahr starke Verluste verzeichnet haben und deshalb eine negative Summe der Einkünfte aufweisen können, haben die Möglichkeit, diese mit den Gewinnen anderer Wirtschaftsjahre zu verrechnen. Der Verlustvortrag für Steuerfreigewinne ist aber auf 1 Millionen Euro bzw. 2 Millionen Euro bei Zusammenveranlagung begrenzt. Im neuen Corona Steuerhilfegesetz sollen jedoch zusätzliche Investitionsanreize für Unternehmer gesetzt werden; deshalb soll der Grenzbetrag von 1 Millionen Euro auf 10 Millionen Euro anwachsen bzw. 20 Millionen bei Zusammenveranlagung.

Häufige Fragen

Häufige Fragen

  • Wie hoch ist der Kinderbonus 2021 und wer erhält ihn?

    Der Kinderbonus 2021 beträgt einmalig 150 Euro pro Kind und wird zusätzlich zum Kindergeld ausgezahlt. Anspruchsberechtigt ist, wer im Mai 2021 für das Kind Kindergeld bezieht; alternativ genügt ein Kindergeldanspruch in einem anderen Monat des Jahres 2021. Die Auszahlung erfolgt nach den Regeln des Kindergeldes, sodass nur ein Elternteil den Bonus erhält. Im Rahmen des Familienleistungsausgleichs wird der Bonus mit dem Kinderfreibetrag verrechnet.

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  • Erhalten Grundsicherungsempfänger einen Corona-Zuschuss 2021?

    Ja, erwachsene Grundsicherungsempfänger erhalten einen einmaligen Corona-Zuschuss von 150 Euro. Voraussetzung ist ein Anspruch auf Sozialgeld oder Arbeitslosengeld II im Kalenderjahr 2021.

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  • Bis wann gilt der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 7 % in der Gastronomie?

    Der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 7 % auf Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen wird bis zum 31. Dezember 2022 verlängert. Ausgenommen bleiben Getränke, für die weiterhin der reguläre Steuersatz von 19 % gilt. Hintergrund ist, dass die Gastronomie wegen des Lockdowns von der ursprünglich bis Juni 2021 befristeten Senkung nicht ausreichend profitieren konnte.

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  • Wie ändert sich der steuerliche Verlustrücktrag durch das Dritte Corona-Steuerhilfegesetz?

    Die Höchstgrenze für den Verlustrücktrag wird von 1 Mio. Euro auf 10 Mio. Euro angehoben. Bei Zusammenveranlagung steigt der Betrag von 2 Mio. Euro auf 20 Mio. Euro. Damit sollen zusätzliche Investitionsanreize für Unternehmen geschaffen werden, die in der Pandemie hohe Verluste verzeichnet haben.

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  • Wirkt sich der Kinderbonus auf die Steuerveranlagung der Eltern aus?

    Ja, der Kinderbonus wird im Rahmen des Familienleistungsausgleichs berücksichtigt. Bei der Günstigerprüfung zwischen Kindergeld und Kinderfreibetrag fließt der Bonus mit ein, sodass sich die steuerliche Entlastung je nach Gesamteinkommen anteilig verringern kann.

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