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Der kontinuierliche Verkauf einer privaten Bierdeckelsammlung unterliegt der Umsatz- und Einkommensteuer. Dies hat der 14. Senat des Finanzgerichts Köln in seinem Urteil vom 04.03.2015 entschieden (14 K 188/13). Der Kläger bestritt seinen Lebensunterhalt im Wesentlichen durch den eBay-Verkauf von Bierdeckeln und Bieretiketten aus der privaten Sammlung seines Vaters. Die geerbte Sammlung umfasste etwa 320.000 Einzelteile und wurde vom Kläger durch Zukäufe fortgeführt. Veräußert wurden lediglich doppelte Exemplare. Hiermit erzielte der Kläger jährlich eBay-Umsätze zwischen 18.000 und 66.000 Euro. Das Finanzamt schätzte den erzielten Gewinn des Klägers mit 20 % des Umsatzes und setzte gleichzeitig Umsatzsteuer fest. Mit seiner beim Finanzgericht Köln erhobenen Klage machte der Kläger geltend, er sei kein Händler, der an- und verkaufe. Er versteigere lediglich privat gesammelte Vermögensgegenstände. Doch selbst wenn er als Gewerbetreibender anzusehen wäre, würde durch den Verkauf kein Gewinn entstehen, da Einlage- und Verkaufswert identisch seien. Dem folgte der 14. Senat des Finanzgerichts Köln nicht. Er stufte den Kläger aufgrund seiner intensiven und langjährigen Verkaufsaktivitäten als Unternehmer und Gewerbetreibenden ein. Der Fall sei nicht mit dem Verkauf einer privaten Sammlung “en bloc” vergleichbar, die der Bundesfinanzhof (BFH) als umsatzsteuerfrei eingestuft habe. Auch handele es sich um gewerbliche Einkünfte des Klägers, weil er über viele Jahre für den Verkauf bestimmte Artikel entgeltlich und unentgeltlich erworben habe. Schließlich sei auch die Gewinnschätzung mit 20 % des Umsatzes nicht zu beanstanden. Die Wertsteigerung der doppelten Exemplare sei im Betriebsvermögen erfolgt, da diese von Anfang an zum Verkauf bestimmt gewesen seien. Der Kläger habe diese folglich mit der Aufnahme der Verkaufstätigkeit in seinen Gewerbebetrieb eingelegt. Zitate Rechtsprechung FG Köln Urteil 14 K 188/13 v. 4. 3. 2015
Häufige Fragen
Häufige Fragen
Ist der Verkauf einer privaten Sammlung über eBay steuerpflichtig?
Ja, wenn der Verkauf kontinuierlich und in erheblichem Umfang erfolgt, kann er der Einkommen- und Umsatzsteuer unterliegen. Das FG Köln (Urteil vom 04.03.2015, 14 K 188/13) hat entschieden, dass langjährige und intensive Verkaufsaktivitäten zur Einstufung als Unternehmer und Gewerbetreibender führen. Maßgeblich sind der Umfang, die Dauer und die Häufigkeit der Verkäufe sowie die Verkaufsorganisation.
Wann gilt ein eBay-Verkäufer als Unternehmer im umsatzsteuerlichen Sinne?
Ein eBay-Verkäufer wird als Unternehmer eingestuft, wenn er nachhaltig und mit Einnahmeerzielungsabsicht tätig ist. Indizien sind eine hohe Anzahl von Verkäufen, langjährige Aktivität sowie regelmäßige Umsätze in nennenswerter Höhe. Im entschiedenen Fall lagen die jährlichen Umsätze zwischen 18.000 und 66.000 Euro, was zur Unternehmereigenschaft führte.
Worin unterscheidet sich der Verkauf einer Sammlung "en bloc" vom Einzelverkauf?
Der einmalige Verkauf einer privaten Sammlung als Ganzes ("en bloc") gilt nach BFH-Rechtsprechung als umsatzsteuerfreie Vermögensverwaltung. Werden dagegen Einzelstücke über einen längeren Zeitraum laufend veräußert, liegt eine nachhaltige unternehmerische Tätigkeit vor. Diese Differenzierung war im Urteil des FG Köln entscheidend für die Steuerpflicht.
Wie wird der Gewinn beim eBay-Verkauf aus privaten Sammlungen ermittelt?
Wenn keine ordnungsgemäßen Aufzeichnungen vorliegen, kann das Finanzamt den Gewinn schätzen. Im Fall des FG Köln wurde eine Schätzung mit 20 % des Umsatzes als angemessen bestätigt. Die Wertsteigerung der zum Verkauf bestimmten Gegenstände erfolgt im Betriebsvermögen, sobald diese mit Aufnahme der Verkaufstätigkeit in den Gewerbebetrieb eingelegt werden.
Sind geerbte Gegenstände beim Weiterverkauf einkommensteuerpflichtig?
Werden geerbte Gegenstände nachhaltig und planmäßig weiterverkauft, können daraus gewerbliche Einkünfte entstehen. Auch ergänzende Zukäufe und der Verkauf doppelter Exemplare sprechen für eine gewerbliche Tätigkeit. Die ursprüngliche Herkunft aus einer Erbschaft schützt nicht vor der Einstufung als Gewerbebetrieb, wenn die übrigen Merkmale einer gewerblichen Tätigkeit erfüllt sind.