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<small>Corona-Krise: </small><br/>Überbrückungshilfe<small> Anträge für die zweite Phase (Sep. – Dez. 20) können gestellt werden</small>

Die Überbrückungshilfe bietet finanzielle Unterstützung für kleine und mittelständische Unternehmen, Selbstständige sowie gemeinnützige Organisationen. Sie hilft, Umsatzrückgänge während der Corona-Krise abzumildern. Die Förderung ist ein gemeinsames Angebot von Bund und

2 Min LesezeitAktualisiert: 2021-01-12

Die Überbrückungshilfe bietet finanzielle Unterstützung für kleine und mittelständische Unternehmen, Selbstständige sowie gemeinnützige Organisationen. Sie hilft, Umsatzrückgänge während der Corona-Krise abzumildern. Die Förderung ist ein gemeinsames Angebot von Bund und Ländern.

26. Oktober 2020:
Die Überbrückungshilfe II umfasst die Fördermonate September bis Dezember 2020. Anträge für diesen Zeitraum können ab sofort gestellt werden. Die Antragsfrist endet am 31. Dezember 2020.

30. September 2020:
Die 2. Phase der Überbrückungshilfe umfasst die Fördermonate September bis Dezember 2020. Anträge für die 2. Phase können voraussichtlich ab Oktober gestellt werden. Wichtig: Anträge für die 1. Phase der Überbrückungshilfe (Fördermonate Juni bis August 2020) müssen spätestens bis zum 09. Oktober 2020 gestellt werden. Es ist nicht möglich, nach dem 09. Oktober 2020 rückwirkend einen Antrag für die 1. Phase zu stellen.

**01. August 2020:
**Die Frist zur Beantragung der Überbrückungshilfe für KMU, die durch die Corona-Krise Umsatzeinbrüche zu verzeichnen haben, wird bis zum 30.9.2020 verlängert. Dies teilte das zuständige Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) mit. Der DStV hatte sich unter anderem angesichts technischer Schwierigkeiten beim Online-Verfahren für eine Verlängerung der Antragsfrist über den 31.8.2020 hinaus stark gemacht.

Der DStV hatte sich unter anderem angesichts technischer Schwierigkeiten beim Online-Verfahren für eine Verlängerung der Antragsfrist über den 31.8.2020 hinaus stark gemacht.

DStV-Präsident StB/WP Harald Elster hatte sich zuletzt mit einem Brandbrief an Bundeswirtschaftsminister Peter Altmaier, Bundesfinanzminister Olaf Scholz, Bundesjustizministerin Christine Lambrecht sowie den Chef des Bundeskanzleramtes Prof. Dr. Helge Braun gewandt und mit Nachdruck Erleichterungen für den Berufsstand gefordert.

Steuerberater und Wirtschaftsprüfer – so Elster – arbeiteten seit Monaten am Limit. Als erste Ansprechpartner in der Krise seien sie durch die Maßnahmen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie mit einem Arbeitsanfall konfrontiert, der die Kapazitäten in den Kanzleien weit übersteige. Umso dringender sei es jetzt, bürokratische Hindernisse aus dem Weg zu räumen. Dazu gehöre auch, die knapp bemessene Antragsfrist für die Überbrückungshilfe über den 31.8.2020 hinaus zu verlängern.

Die Praxis habe gezeigt, dass die Antragstellung eine erhebliche Bearbeitungszeit erfordere. Dies binde Zeit und Personal in den Kanzleien in besonderer Weise. Verstärkt worden sei dieser Effekt auch angesichts technischer Schwierigkeiten und Verzögerungen bei der Registrierung für das Online-Verfahren. So dauere etwa die Zusendung der erforderlichen PIN auf dem Postweg deutlich länger als erwartet. Diese und weitere technische Aspekte dürfen jedoch nicht zu Lasten der antragstellenden Unternehmen und der Arbeitsabläufe in den Kanzleien gehen.

Verstärkte Aufmerksamkeit erhielt die DStV-Initiative auch durch das breite mediale Echo mit Berichten am 30.7.2020 in der Frankfurter Allgemeinen Zeitung und im Handelsblatt.

Das BMWi hat angekündigt, die Verlängerung der Antragsfrist für die Überbrückungshilfe bis zum 30.9.2020 nunmehr durch eine zügige Änderung der Verwaltungsvereinbarungen und der Vollzugshinweise mit den Bundesländern in die Praxis umzusetzen. Der DStV wird dazu auch weiterhin informieren.

Quelle: DStV Pressemitteilung vom 31. Juli 2020 https://www.dstv.de/interessenvertretung/beruf/beruf-aktuell/tb-75-20-cm-dstv-erfolgreich-antragsfrist-fuer-die-ueberbrueckungshilfe-bis-zum-30.-september-2020-verlaengert

Häufige Fragen

Häufige Fragen

  • Welchen Zeitraum umfasst die Überbrückungshilfe II?

    Die zweite Phase der Überbrückungshilfe deckt die Fördermonate September bis Dezember 2020 ab. Sie richtet sich an kleine und mittelständische Unternehmen, Selbstständige sowie gemeinnützige Organisationen, die durch die Corona-Krise Umsatzrückgänge erlitten haben.

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  • Bis wann konnten Anträge für die Überbrückungshilfe II gestellt werden?

    Die Antragsfrist für die zweite Phase der Überbrückungshilfe (September bis Dezember 2020) endete am 31. Dezember 2020. Anträge waren ab dem 26. Oktober 2020 möglich.

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  • Bis wann mussten Anträge für die erste Phase der Überbrückungshilfe gestellt werden?

    Anträge für die erste Phase (Fördermonate Juni bis August 2020) mussten spätestens bis zum 9. Oktober 2020 eingereicht werden. Eine rückwirkende Antragstellung nach diesem Datum war nicht möglich.

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  • Wer ist antragsberechtigt für die Überbrückungshilfe?

    Antragsberechtigt sind kleine und mittelständische Unternehmen, Selbstständige sowie gemeinnützige Organisationen, die durch die Corona-Pandemie wirtschaftlich betroffen sind. Die Förderung ist ein gemeinsames Programm von Bund und Ländern zur Abmilderung von Umsatzrückgängen.

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  • Warum wurde die Antragsfrist der ersten Phase verlängert?

    Aufgrund erheblicher Bearbeitungszeit und technischer Schwierigkeiten beim Online-Verfahren – etwa der verzögerten Zusendung der erforderlichen PIN – wurde die ursprüngliche Frist vom 31.8.2020 bis zum 30.9.2020 verlängert. Steuerberaterverbände hatten sich nachdrücklich für diese Verlängerung eingesetzt.

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