Nach Entwurf des Bundeskabinetts vom 10.04.2013 zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften soll künftig die Umgehung der Erbschaftsteuer mit Hilfe so genannter „Cash GmbHs“ verhindert werden. Hintergrund: Wie bereits in der Vergangenheit berichtet (10.11.2012: Info; 02.10.2012: Info), fällt die Besteuerung zwischen Betriebs- und Privatvermögen bei Übertragung von Barvermögen auf die nächste Generation sehr unterschiedlich aus: Da bei Barschenkungen aus dem Privatvermögen grundsätzlich 100% Schenkungsteuer anfällt, ist die steuerfreie Vermögensübergabe bei einer GmbH, die ausschließlich aus Barvermögen besteht, gleich null (= „Cash GmbH“). Diese Möglichkeit soll künftig ausgeschlossen werden. 16.08.2013: Info
Häufige Fragen
Häufige Fragen
Was ist eine Cash-GmbH im erbschaftsteuerlichen Kontext?
Als Cash-GmbH bezeichnet man eine GmbH, deren Vermögen ausschließlich oder weit überwiegend aus Barvermögen oder Geldforderungen besteht. Sie wurde in der Vergangenheit genutzt, um Barvermögen über die erbschaft- und schenkungsteuerlichen Begünstigungen für Betriebsvermögen steuerfrei auf die nächste Generation zu übertragen.
Warum war die Übertragung von Barvermögen über eine Cash-GmbH steuerlich attraktiv?
Bei Barschenkungen aus dem Privatvermögen fällt grundsätzlich die volle Schenkungsteuer an. Wurde das Barvermögen dagegen in eine GmbH eingelegt und die GmbH-Anteile übertragen, konnten die Verschonungsregelungen für Betriebsvermögen genutzt werden, sodass die Übertragung im Ergebnis steuerfrei möglich war.
Was plante das Bundeskabinett mit dem Entwurf vom 10.04.2013 zur Cash-GmbH?
Mit dem Entwurf zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 10.04.2013 sollte die Umgehung der Erbschaftsteuer durch Cash-GmbHs unterbunden werden. Die bislang mögliche steuerfreie Übertragung reiner Barvermögens-GmbHs auf die nächste Generation sollte damit ausgeschlossen werden.
Welche unterschiedliche Besteuerung gilt bei Übertragung von Barvermögen im Privat- versus Betriebsvermögen?
Eine Barschenkung aus dem Privatvermögen unterliegt grundsätzlich in voller Höhe der Schenkungsteuer. Im Betriebsvermögen konnten dagegen die erbschaftsteuerlichen Verschonungsregelungen greifen, sodass die Übertragung weitgehend oder vollständig steuerfrei möglich war – diese Ungleichbehandlung sollte durch die Gesetzesänderung beseitigt werden.