Feiern Ihre Kinder Silvester in diesem Jahr zu Hause? Dann passen Sie gut auf, wenn Sie Böller im Haus finden … bevor es zu spät ist… Eine 18-jährige feierte im Haus ihrer Eltern Silvester mit Freunden. Einer der Partygäste sammelte Böller auf, die draußen ungebraucht auf dem Boden lagen, weil sie nach dem Zünden nicht gleich exlodiert waren und trug sie ins Wohnzimmer. Doch plötzlich und unerwartet glommen die Sprengkörper noch einmal auf und gingen kurz danach in die Luft, wobei sie enorme Schäden im Haus anrichteten. Das OLG Köln (AZ II U 126/99) meinte, die junge Frau und den Gast betreffe beide die Verantwortung, da der Gast sich fahrlässig verhalten habe und die Gastgeberin das Ablegen der Böller im Wohnzimmer nicht verhindert hatte. Wir wünsche ein gutes neues Jahr und hoffen, Ihres beginnt nicht gleich allzu explosiv, zumindest nicht im Wohnzimmer. Auf Ihrer Party aber, da dürfen Sie es ordentlich krachen lassen
Häufige Fragen
Häufige Fragen
Wer haftet, wenn ein Gast nicht explodierte Böller ins Haus bringt und diese dort detonieren?
Nach einem Urteil des OLG Köln (Az. 11 U 126/99) tragen sowohl der Gast als auch der Gastgeber die Verantwortung. Der Gast handelt fahrlässig, wenn er vermeintliche Blindgänger ins Haus trägt. Der Gastgeber haftet mit, wenn er das Ablegen der Böller im Wohnraum nicht unterbindet.
Warum sind nicht explodierte Silvesterböller besonders gefährlich?
Vermeintliche Blindgänger können auch nach längerer Zeit noch nachglimmen und plötzlich explodieren. Werden sie in geschlossene Räume gebracht, können sie erhebliche Sachschäden verursachen und Personen verletzen. Sie sollten deshalb nie aufgenommen oder ins Haus getragen werden.
Welche Sorgfaltspflicht hat ein Gastgeber an Silvester gegenüber seinen Gästen?
Ein Gastgeber muss Gefahrenquellen in seinen Räumen aktiv verhindern. Bringt ein Gast erkennbar gefährliche Gegenstände wie Böller ins Wohnzimmer, muss der Gastgeber einschreiten. Unterlässt er dies, kann ihm eine Mithaftung für entstandene Schäden zugerechnet werden.
Liegt Fahrlässigkeit vor, wenn man scheinbar harmlose Blindgänger einsammelt?
Ja, das Aufsammeln und Mitführen vermeintlich nicht gezündeter Böller gilt als fahrlässig. Da bekannt ist, dass solche Sprengkörper nachzünden können, muss mit einer Explosion gerechnet werden. Dieses Verhalten begründet eine eigene Haftung für entstandene Schäden.