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BFH Urteil (VI R 8/19): Beamtenrechtliches Sterbegeld

Grundlage für das beamtenrechtliche Sterbegeld ist der monatliche Bruttolohn bzw. die Pensionsbezüge des Beamten. Die Nachfahren erhalten in Folge der Berechnung den doppelten monatlichen Bruttolohn bzw. Pensionsbezug als Sterbegeld. Dieses

1 Min LesezeitAktualisiert: 2021-09-27Empfohlen

Grundlage für das beamtenrechtliche Sterbegeld ist der monatliche Bruttolohn bzw. die Pensionsbezüge des Beamten. Die Nachfahren erhalten in Folge der Berechnung den doppelten monatlichen Bruttolohn bzw. Pensionsbezug als Sterbegeld. Dieses soll zur Deckung der besonderen Aufwendungen (z.B. Beerdigungskosten) nach dem Ableben des Angehörigen genutzt werden.

Verfahren: Besteuerung von beamtenrechtlichen Sterbegeld

Thema des laufenden Verfahrens war nun die steuerliche Behandlung von beamtenrechtlichen Sterbegelds. Bei der Klägerin handelte es sich um eine Erbin der verstorbenen Mutter (Beamten). Dabei reichte die Klägerin nach dem Ableben ihrer Mutter den Antrag auf Sterbegeld beim Land NRW ein. Das Landesamt NRW zahlt in Folge dessen das Sterbegeld an die Erben aus. Der Auszahlungsbetrag wurde jedoch um die anfallende Einkommensteuer und den Solidaritätszuschlag gemindert. Grund dafür war, dass das Finanzamt den Auszahlungsbetrag als steuerpflichtige Einnahme aus nichtselbständiger Arbeit (§ 19 EStG) ansah. Die Klägerin plädierte jedoch auf eine Steuerbefreiung nach § 3 Nr.11 EStG. Dabei erhielt die Klägerin in erster Instanz vom Finanzgericht recht. Der BFH hat nun aber entschieden, dass es sich dabei um steuerpflichtige Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit handelt. Demnach kommt eine Steuerbefreiung nach § 3 Nr.11 EStG nur für hilfsbedürftige Nachfahren in Frage.

Häufige Fragen

Häufige Fragen

  • Wie wird das beamtenrechtliche Sterbegeld berechnet?

    Das beamtenrechtliche Sterbegeld bemisst sich nach dem monatlichen Bruttolohn bzw. den Pensionsbezügen des verstorbenen Beamten. Die Hinterbliebenen erhalten den doppelten monatlichen Bruttolohn bzw. Pensionsbezug ausgezahlt. Es dient der Deckung besonderer Aufwendungen nach dem Tod, etwa für die Beerdigung.

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  • Ist das beamtenrechtliche Sterbegeld einkommensteuerpflichtig?

    Ja, nach dem BFH-Urteil (Az. VI R 8/19) handelt es sich beim beamtenrechtlichen Sterbegeld um steuerpflichtige Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit gemäß § 19 EStG. Der Auszahlungsbetrag wird daher um Einkommensteuer und Solidaritätszuschlag gemindert.

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  • Wann greift die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 11 EStG beim Sterbegeld?

    Eine Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 11 EStG kommt laut BFH nur für hilfsbedürftige Hinterbliebene in Betracht. Für nicht hilfsbedürftige Erben ist das beamtenrechtliche Sterbegeld dagegen voll steuerpflichtig.

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  • Wer beantragt das beamtenrechtliche Sterbegeld und wer zahlt es aus?

    Den Antrag auf Sterbegeld stellen die Erben bzw. Hinterbliebenen des verstorbenen Beamten beim zuständigen Landesamt. Die Auszahlung erfolgt durch den jeweiligen Dienstherrn, im entschiedenen Fall durch das Land NRW über das Landesamt.

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  • Wie war der Verfahrensverlauf im BFH-Urteil VI R 8/19 zum Sterbegeld?

    In erster Instanz gab das Finanzgericht der klagenden Erbin recht und sah das Sterbegeld als steuerfrei nach § 3 Nr. 11 EStG an. Der BFH hob diese Entscheidung jedoch auf und entschied, dass das Sterbegeld als steuerpflichtiger Arbeitslohn nach § 19 EStG zu behandeln ist.

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