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„Arbeitsecke“ – BFH verneint Steuervorteil

Immer öfter spielt auch in Deutschlands Arbeitswelt das „Homeoffice“ eine Rolle. Nicht immer ist allerdings Platz für einen kompletten Büroraum im eigenen Haushalt. Oft muss also eine Ecke beispielsweise im

1 Min LesezeitAktualisiert: 2016-08-18Empfohlen

Immer öfter spielt auch in Deutschlands Arbeitswelt das „Homeoffice“ eine Rolle. Nicht immer ist allerdings Platz für einen kompletten Büroraum im eigenen Haushalt. Oft muss also eine Ecke beispielsweise im Wohnzimmer herhalten. Steuerlich begünstigt sind diese Arbeitsecken aber nicht.

Der BFH hat sich ein weiteres Mal klar dazu geäußert. Demnach sind Kosten für gemischt genutzte Räume steuerlich nicht geltend gemacht werden können.

Grundsätzlich gilt:
Die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer sind nur steuerlich ansetzbar, wenn der Raum so gut wie ausschließlich beruflich genutzt wird. Ein Hobbyraum oder Gästezimmer scheiden somit als begünstigtes Arbeitszimmer aus. „Das häusliche Arbeitszimmer setzt neben einem büromäßig eingerichteten Raum, voraus dass es ausschließlich oder nahezu ausschließlich für betriebliche oder berufliche Zwecke genutzt wird“ heißt es hierzu vom BFH.
Zudem setzt ein begünstigtes häusliches Arbeitszimmer voraus, dass dem Arbeitnehmer für seine Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht (Bsp. Lehrer). Sofern Kosten angesetzt werden können, greift die Obergrenze i.H.v. EUR 1.250 pro Jahr.
Hinweis: Kann nachgewiesen werden, dass das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der betrieblichen / beruflichen Tätigkeit bildet, sind die tatsächlichen Kosten in voller Höhesteuerlich begünstigt!

Häufige Fragen

Häufige Fragen

  • Ist eine Arbeitsecke im Wohnzimmer steuerlich absetzbar?

    Nein. Der BFH hat klargestellt, dass Kosten für gemischt genutzte Räume wie eine Arbeitsecke im Wohnzimmer steuerlich nicht geltend gemacht werden können. Ein häusliches Arbeitszimmer muss räumlich abgetrennt und nahezu ausschließlich beruflich genutzt werden.

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  • Welche Voraussetzungen gelten für ein steuerlich anerkanntes häusliches Arbeitszimmer?

    Der Raum muss büromäßig eingerichtet sein und ausschließlich oder nahezu ausschließlich (mind. 90%) für berufliche oder betriebliche Zwecke genutzt werden. Zusätzlich darf dem Steuerpflichtigen für seine Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung stehen, etwa bei Lehrern.

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  • Können Hobbyraum oder Gästezimmer als Arbeitszimmer abgesetzt werden?

    Nein. Räume, die auch privat genutzt werden – wie Hobbyräume oder Gästezimmer – erfüllen nicht das Kriterium der nahezu ausschließlich beruflichen Nutzung und scheiden als steuerlich begünstigtes Arbeitszimmer aus.

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  • Wie hoch ist der maximal absetzbare Betrag für ein häusliches Arbeitszimmer?

    Sofern die Voraussetzungen erfüllt sind, können Kosten bis zu einer Obergrenze von 1.250 EUR pro Jahr angesetzt werden. Bildet das Arbeitszimmer jedoch nachweislich den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit, sind die tatsächlichen Kosten in voller Höhe absetzbar.

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  • Wann sind die tatsächlichen Kosten des Arbeitszimmers unbegrenzt abziehbar?

    Die Begrenzung auf 1.250 EUR entfällt, wenn das häusliche Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit darstellt. In diesem Fall können die tatsächlichen Aufwendungen in voller Höhe als Werbungskosten oder Betriebsausgaben angesetzt werden.

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