Vorsorgeaufwendungen können ausnahmsweise abgezogen werden, wenn die zugehörigen Einnahmen in der EU, im EWR oder in der Schweiz erzielt werden, nach einem Doppelbesteuerungsabkommen im Inland steuerfrei sind und der Beschäftigungsstaat keinerlei steuerliche Berücksichtigung dieser Aufwendungen zulässt. Neu ist, dass diese Ausnahmeregelung nicht mehr nur für Arbeitnehmereinkünfte gilt, sondern auch auf Renteneinkünfte oder Einnahmen aus freiberuflicher Tätigkeit Anwendung findet. Die Regelung gilt in allen offenen Fällen.
Stand: Dezember 2024
Mehr dazu im Beitrag Vorsorgeaufwendungen bei steuerfreien Einnahmen.
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