Ist der Verkauf nach § 23 EStG nicht steuerbar (z. B. außerhalb der 10-Jahres-Frist), geht die Vorfälligkeitsentschädigung steuerlich vollständig verloren. Sie kann weder als Werbungskosten bei Vermietung und Verpachtung noch als Veräußerungskosten bei privaten Veräußerungsgeschäften berücksichtigt werden.
Stand: Februar 2024
Mehr dazu im Beitrag Vorfälligkeitsentschädigung als Werbungskosten des veräußerten Vermietungsobjektes.
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