Nein, nach dem Urteil des FG Köln vom 19.10.2023 (11 K 1802/22) ist die Vorfälligkeitsentschädigung bei Veräußerung des Vermietungsobjekts nicht als laufende Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehbar. Die Zahlung wird wirtschaftlich nicht mehr der laufenden Vermietung, sondern dem Veräußerungsvorgang zugeordnet. Damit fehlt der erforderliche Veranlassungszusammenhang mit den Mieteinkünften.
Stand: Februar 2024
Mehr dazu im Beitrag Vorfälligkeitsentschädigung als Werbungskosten des veräußerten Vermietungsobjektes.
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