Der steuerfreie Corona-Bonus nach § 3 Nr. 11 EStG wurde auf 4.500 € angehoben. Anspruchsberechtigt sind neben Krankenhauspersonal auch Beschäftigte in ambulanten Operationseinrichtungen, bestimmten Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, Dialyseeinrichtungen, Arzt- und Zahnarztpraxen sowie Rettungsdiensten. Die Auszahlung muss zwischen dem 18.11.2021 und dem 31.12.2022 erfolgen und zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet werden; auch freiwillige Arbeitgeberzahlungen sind begünstigt.
Stand: Juni 2022
Mehr dazu im Beitrag Viertes Corona-Steuerhilfegesetz.
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