Das Abzinsungsgebot von 5,5 % für unverzinsliche Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit von mehr als 12 Monaten gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG entfällt für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2022 enden. Gleiches gilt für Rückstellungen nach § 6 Abs. 1 Nr. 3a Buchst. e S. 1 EStG. Auf Antrag des Steuerpflichtigen kann die Neuregelung auch für frühere Jahre angewendet werden.
Stand: Juni 2022
Mehr dazu im Beitrag Viertes Corona-Steuerhilfegesetz.
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