Das Bundeskabinett hat am 10.04.2013 einen Gesetzesentwurf beschlossen, der die steuerlichen Aufbewahrungsfristen verkürzen soll. Ziel ist eine Entlastung von Bürgern und Wirtschaft durch reduzierten Aufwand bei der Archivierung von Belegen und Unterlagen.
Stand: April 2013
Mehr dazu im Beitrag Verkürzung der steuerlichen Aufbewahrungsfristen: Gesetzesentwurf am 10.04.2013 beschlossen! Und wieder aussortieren?.
Verwandte Fragen
Welche steuerlichen Aufbewahrungsfristen gelten in Deutschland grundsätzlich?
Nach § 147 AO gelten in Deutschland grundsätzlich Aufbewahrungsfristen von 10 Jahren für Buchungsbelege, Jahresabschlüsse, Inventare und Buchhaltungsunterlagen sowie 6 Jahre für Handels- und Geschäftsbriefe. Die Fristen beginnen mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Unterlagen entstanden sind.
Warum wurde eine Verkürzung der Aufbewahrungsfristen angestrebt?
Die Verkürzung soll Bürokratie abbauen und insbesondere Unternehmen finanziell sowie organisatorisch entlasten. Die Lagerung umfangreicher Papier- und Datenarchive verursacht erhebliche Kosten, die durch kürzere Fristen reduziert werden sollen.
Sollten Unternehmen aufgrund des Gesetzesentwurfs sofort Unterlagen aussortieren?
Nein, ein voreiliges Aussortieren ist nicht ratsam, solange das Gesetz nicht endgültig verabschiedet und in Kraft getreten ist. Bis dahin gelten die bestehenden Aufbewahrungsfristen unverändert weiter, und ein verfrühtes Vernichten kann steuerliche und handelsrechtliche Konsequenzen haben.