Endlich hat das Bundeskabinett nun einen Gesetzesentwurf zur Verkürzung der steuerlichen Aufbewahrungsfristen beschlossen, in dem insbesondere die Verkürzung der Aufbewahrungsfristen (siehe Aktuelles Q1, Winterzeit Steffen & Partner) als Entlastungsmaßnahme für Bürger und Wirtschaft neu geregelt wird.
Häufige Fragen
Häufige Fragen
Was sieht der Gesetzesentwurf vom 10.04.2013 zu steuerlichen Aufbewahrungsfristen vor?
Das Bundeskabinett hat am 10.04.2013 einen Gesetzesentwurf beschlossen, der die steuerlichen Aufbewahrungsfristen verkürzen soll. Ziel ist eine Entlastung von Bürgern und Wirtschaft durch reduzierten Aufwand bei der Archivierung von Belegen und Unterlagen.
Welche steuerlichen Aufbewahrungsfristen gelten in Deutschland grundsätzlich?
Nach § 147 AO gelten in Deutschland grundsätzlich Aufbewahrungsfristen von 10 Jahren für Buchungsbelege, Jahresabschlüsse, Inventare und Buchhaltungsunterlagen sowie 6 Jahre für Handels- und Geschäftsbriefe. Die Fristen beginnen mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Unterlagen entstanden sind.
Warum wurde eine Verkürzung der Aufbewahrungsfristen angestrebt?
Die Verkürzung soll Bürokratie abbauen und insbesondere Unternehmen finanziell sowie organisatorisch entlasten. Die Lagerung umfangreicher Papier- und Datenarchive verursacht erhebliche Kosten, die durch kürzere Fristen reduziert werden sollen.
Sollten Unternehmen aufgrund des Gesetzesentwurfs sofort Unterlagen aussortieren?
Nein, ein voreiliges Aussortieren ist nicht ratsam, solange das Gesetz nicht endgültig verabschiedet und in Kraft getreten ist. Bis dahin gelten die bestehenden Aufbewahrungsfristen unverändert weiter, und ein verfrühtes Vernichten kann steuerliche und handelsrechtliche Konsequenzen haben.