Die Berufsunfähigkeit im sozialversicherungsrechtlichen Sinne muss zum Zeitpunkt des Erfüllungsgeschäftes, also der Betriebsveräußerung, vorliegen. Tritt zwischenzeitlich Genesung ein und besteht keine Berufsunfähigkeit mehr, entfällt der Anspruch auf den Freibetrag, sofern nicht das 55. Lebensjahr vollendet wurde.
Stand: November 2022
Mehr dazu im Beitrag Veräußerungsfreibetrag bei Verpachtung des Gewerbetriebs.
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