Bei privat Versicherten zahlt zunächst der Patient den vollen Preis und erhält von seiner Versicherung eine Kostenerstattung. Damit endet die umsatzsteuerliche Leistungskette beim Privatpatienten, nicht bei der Versicherung. Der Abschlag, den der Pharmaunternehmer der privaten Krankenversicherung erstattet, mindert daher nach bisheriger Auffassung nicht die Bemessungsgrundlage.
Stand: August 2016
Mehr dazu im Beitrag Umsatzsteuerliche Behandlung der Preisabschläge bei der Lieferung von Arzneimitteln: Dürfen die Abschläge unterschiedlich beurteilt werden? Klärung erfolgt durch den Europäischen Gerichtshof.
Verwandte Fragen
Wie werden Preisabschläge auf Arzneimittel für gesetzliche Krankenkassen umsatzsteuerlich behandelt?
Abschläge zugunsten gesetzlicher Krankenkassen mindern die umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage der Arzneimittellieferung. Grund ist das sozialversicherungsrechtliche Sachleistungsprinzip, durch das eine durchgehende Umsatzkette vom pharmazeutischen Unternehmen bis zur Krankenkasse besteht. Der Hersteller kann die Umsatzsteuer daher entsprechend reduzieren.
Worin unterscheidet sich die Abrechnung der Arzneimittel-Preisabschläge bei GKV und PKV?
Bei gesetzlich Versicherten rechnet die Apotheke direkt zum verminderten Preis mit der Krankenkasse ab und erhält den Abschlag vom pharmazeutischen Unternehmen (ggf. über den Großhändler) erstattet. Bei Privatpatienten wird der volle Preis gezahlt und vom Versicherer erstattet; der Pharmaunternehmer erstattet den Abschlag anschließend der privaten Krankenversicherung.
Welche Rechtsfrage hat der BFH dem EuGH zur Behandlung der Arzneimittel-Abschläge vorgelegt?
Der BFH (Beschluss vom 22.06.2016, V R 42/15) hat dem EuGH die Frage vorgelegt, ob die unterschiedliche umsatzsteuerliche Behandlung der Preisabschläge gegenüber gesetzlichen und privaten Krankenversicherungen mit dem Unionsrecht vereinbar ist. Nach Auffassung des BFH gibt es keine objektive Rechtfertigung für die abweichende Beurteilung, da nach der EU-Grundrechtecharta vergleichbare Sachverhalte gleich zu behandeln sind.
Welche Folgen hätte eine Gleichbehandlung der Preisabschläge für pharmazeutische Unternehmen?
Würde der EuGH eine Gleichbehandlung verlangen, könnten pharmazeutische Unternehmen auch die Abschläge zugunsten privater Krankenversicherungen als Minderung der umsatzsteuerlichen Bemessungsgrundlage geltend machen. Dies würde zu einer entsprechenden Reduzierung der Umsatzsteuerlast führen und Erstattungsansprüche für offene Veranlagungszeiträume eröffnen.