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Umsatzsteuerliche Behandlung der Preisabschläge bei der Lieferung von Arzneimitteln: Dürfen die Abschläge unterschiedlich beurteilt werden? Klärung erfolgt durch den Europäischen Gerichtshof

Umsatzsteuerliche Behandlung der Preisabschläge bei der Lieferung von Arzneimitteln: Dürfen die Abschläge unterschiedlich beurteilt werden? Klärung erfolgt durch den Europäischen Gerichtshof (EuGH) Hintergrund: Krankenkassen (sowohl gesetzliche als auch private) haben

2 Min LesezeitAktualisiert: 2016-08-26Empfohlen

Umsatzsteuerliche Behandlung der Preisabschläge bei der Lieferung von Arzneimitteln: Dürfen die Abschläge unterschiedlich beurteilt werden? Klärung erfolgt durch den Europäischen Gerichtshof (EuGH)

Hintergrund:

Krankenkassen (sowohl gesetzliche als auch private) haben einen Anspruch auf Preisabschläge auf Arzneimittel, die die pharmazeutischen Unternehmen tragen müssen (= gesetzliche Vorgabe).
Die Abschläge sind grundsätzlich für alle Krankenkassen von der Höhe gleich.

Der Unterschied besteht allerdings in der Abrechnung des Abschlags: Bei gesetzlich Versicherten stellen die Apotheken den Krankenkassen die Arzneimittel direkt zum verminderten Preis in Rechnung (also abzüglich des Abschlags). Diesen Abschlag erstattet ihr dann das pharmazeutische Unternehmen, gegebenenfalls über den Großhändler.

Privat Versicherte müssen zunächst für die Arzneimittel den vollen Preis zahlen und dann erstattet die private Versicherung grundsätzlich die gesamten Kosten an den Versicherten zurück. Der pharmazeutische Unternehmer muss der privaten Krankenkasse dann die Preisabschläge erstatten.

Umsatzsteuerliche Behandlung der Preisabschläge unterschiedlich:
Preisabschläge, die pharmazeutische Unternehmen gewähren müssen, werden aus umsatz-steuerrechtlicher Sicht unterschiedlich behandelt. Bisher wir nämlich differenziert, ob der Preisabschlag zugunsten einer gesetzlichen Krankenkasse oder zugunsten der privaten Krankenversicherung gewährt wird.
Die Abschläge zugunsten der gesetzlichen Krankenkassen mindern die Bemessungsgrundlage für die umsatzsteuerrechtlichen Arzneimittellieferungen, da aufgrund des sozialversicherungsrechtlichen Sachleistungsprinzips eine Umsatzkette vom pharmazeutischen Unternehmen bis zur Krankenkasse vorliegt.
Die Abschläge zugunsten der privaten Krankenversicherungen werden derzeit allerdings anders behandelt. Dort endet die Umsatzkette bei dem privat Versicherten, der lediglich eine Kostenerstattung seiner Versicherung erhält.
Sicht des Bundesfinanzhofs (BFH) und Vorlage beim Europäischen Gerichtshof (EuGH):
Vergleichbare Sachverhalte dürfen nach der EU-Grundrechtecharta nicht unterschiedlich beurteilt werden, da hiernach alle Personen vor dem Gesetz gleich sind. Allerdings dürfen im Umkehrschluss unterschiedliche Sachverhalte nicht gleich behandelt werden, es sei denn, es gäbe eine objektive Rechtfertigung einer solchen Gleichbehandlung.

Der BFH sieht keine objektive Rechtfertigung für eine abweichende umsatzsteuerrechtliche Beurteilung der Abschläge hinsichtlich der gesetzlichen und der privaten Krankenversicherungen.

Daher wurde die abschließende umsatzsteuerliche Beurteilung hinsichtlich dieser Preisabschläge nun dem EuGH vorgelegt, vgl. Beschluss vom 22.06.2016, AZ V R 42/15.

Quelle: BFH online

Häufige Fragen

Häufige Fragen

  • Wie werden Preisabschläge auf Arzneimittel für gesetzliche Krankenkassen umsatzsteuerlich behandelt?

    Abschläge zugunsten gesetzlicher Krankenkassen mindern die umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage der Arzneimittellieferung. Grund ist das sozialversicherungsrechtliche Sachleistungsprinzip, durch das eine durchgehende Umsatzkette vom pharmazeutischen Unternehmen bis zur Krankenkasse besteht. Der Hersteller kann die Umsatzsteuer daher entsprechend reduzieren.

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  • Warum werden Preisabschläge an private Krankenversicherungen bisher anders behandelt?

    Bei privat Versicherten zahlt zunächst der Patient den vollen Preis und erhält von seiner Versicherung eine Kostenerstattung. Damit endet die umsatzsteuerliche Leistungskette beim Privatpatienten, nicht bei der Versicherung. Der Abschlag, den der Pharmaunternehmer der privaten Krankenversicherung erstattet, mindert daher nach bisheriger Auffassung nicht die Bemessungsgrundlage.

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  • Worin unterscheidet sich die Abrechnung der Arzneimittel-Preisabschläge bei GKV und PKV?

    Bei gesetzlich Versicherten rechnet die Apotheke direkt zum verminderten Preis mit der Krankenkasse ab und erhält den Abschlag vom pharmazeutischen Unternehmen (ggf. über den Großhändler) erstattet. Bei Privatpatienten wird der volle Preis gezahlt und vom Versicherer erstattet; der Pharmaunternehmer erstattet den Abschlag anschließend der privaten Krankenversicherung.

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  • Welche Rechtsfrage hat der BFH dem EuGH zur Behandlung der Arzneimittel-Abschläge vorgelegt?

    Der BFH (Beschluss vom 22.06.2016, V R 42/15) hat dem EuGH die Frage vorgelegt, ob die unterschiedliche umsatzsteuerliche Behandlung der Preisabschläge gegenüber gesetzlichen und privaten Krankenversicherungen mit dem Unionsrecht vereinbar ist. Nach Auffassung des BFH gibt es keine objektive Rechtfertigung für die abweichende Beurteilung, da nach der EU-Grundrechtecharta vergleichbare Sachverhalte gleich zu behandeln sind.

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  • Welche Folgen hätte eine Gleichbehandlung der Preisabschläge für pharmazeutische Unternehmen?

    Würde der EuGH eine Gleichbehandlung verlangen, könnten pharmazeutische Unternehmen auch die Abschläge zugunsten privater Krankenversicherungen als Minderung der umsatzsteuerlichen Bemessungsgrundlage geltend machen. Dies würde zu einer entsprechenden Reduzierung der Umsatzsteuerlast führen und Erstattungsansprüche für offene Veranlagungszeiträume eröffnen.

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