Eine Nebenleistung liegt vor, wenn die Betriebsvorrichtungen speziell auf das Gebäude abgestimmt sind und ausschließlich der optimalen vertragsmäßigen Nutzung dienen. Im entschiedenen Fall waren Fütterungs-, Heizungs- und Lüftungsanlagen eines Putenstalls als Nebenleistung zur Stallverpachtung einzustufen. Maßgeblich ist die wirtschaftliche Einheitlichkeit der Gesamtleistung.
Stand: September 2023
Mehr dazu im Beitrag Umsatzsteuerfreiheit – Vermietung/Verpachtung einschließlich Betriebsvorrichtungen.
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