Frage

Wo verlagert sich der Lieferort beim Überschreiten der Lieferschwelle hin?

Wird die im Bestimmungsland geltende Lieferschwelle überschritten, gilt nicht mehr der Abgangsort, sondern das Bestimmungsland als Lieferort. Der Versender schuldet ab diesem Zeitpunkt die Umsatzsteuer des Bestimmungslandes und muss sich dort registrieren und steuerlich erklären.

Stand: April 2016

Mehr dazu im Beitrag Umsatzsteuer im Versandhandel! Achtung: Lieferschwelle in Frankreich herabgesetzt!.

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    Bei Lieferungen an Privatpersonen (Endverbraucher) im EU-Ausland liegt der Lieferort grundsätzlich am Abgangsort der Ware. Wird also aus Deutschland versandt, ist deutsche Umsatzsteuer auszuweisen und abzuführen. Dies gilt so lange, wie die jeweilige Lieferschwelle des Bestimmungslandes nicht überschritten wird.

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    Die Steuerbefreiung als innergemeinschaftliche Lieferung gilt nur für Lieferungen an Unternehmer mit gültiger USt-IdNr. Bei Lieferungen an Privatpersonen greift diese Befreiung nicht, sodass die Umsätze entweder im Abgangsland oder – bei Überschreiten der Lieferschwelle – im Bestimmungsland zu versteuern sind.

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