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Umsatzsteuer im Versandhandel! Achtung: Lieferschwelle in Frankreich herabgesetzt!

Hintergrund: Bei Lieferungen ins EU-Ausland an andere Unternehmer ist grundsätzlich eine Umsatzsteuerbefreiung (sog. innergemeinschaftliche Lieferung) vorgesehen. Bei Lieferungen mit entsprechendem Warentransport an im EU-Ausland ansässige private Abnehmer (Endverbraucher), greift die

2 Min LesezeitAktualisiert: 2016-04-26Empfohlen

Hintergrund: Bei Lieferungen ins EU-Ausland an andere Unternehmer ist grundsätzlich eine Umsatzsteuerbefreiung (sog. innergemeinschaftliche Lieferung) vorgesehen.

Bei Lieferungen mit entsprechendem Warentransport an im EU-Ausland ansässige private Abnehmer (Endverbraucher), greift die Umsatzsteuerbefreiung nicht.

Der Ort der Lieferung ist grundsätzlich dort, wo die Warenlieferung beginnt, also bei Versand von Waren aus Deutschland in das EU-Ausland ist Ort der Lieferung also Deutschland. Also ist für solche Lieferungen an Endverbraucher grundsätzlich deutsche Umsatzsteuer auszuweisen, die auch geschuldet wird. Es sei denn, es wird die Lieferschwelle überschritten, die für das jeweilige  EU-Land gilt. Denn dann wird der Ort der Lieferung ins Ausland verlagert, was bedeutet, dass die ausländische Umsatzsteuer auszuweisen ist und geschuldet wird.

Lieferort ist grundsätzlich der Abgangsort der Ware, so dass bei Versand von Ware ins EU-Ausland bspw. von Deutschland aus deutsche Umsatzsteuer geschuldet wird und in den (Brutto-)Preisen enthalten ist. Anders ist es nur, wenn sich der Lieferort ins EU-Ausland verlagert. Das ist bei Überschreiten einer bestimmten Lieferschwelle in dem betreffenden EU-Ausland der Fall.

Die Lieferschwelle für Versendungs- und Beförderungslieferungen aus anderen EU-Mitgliedstaaten an private Abnehmer nach Frankreich wurde mit Wirkung zum 01. Januar 2016 von bisher 100.000,– EUR auf 35.000,– EUR (netto) herabgesetzt.

Das bedeutet, dass sich der (z.B.) Lieferant aus Deutschland in Frankreich für umsatzsteuerliche Zwecke registrieren lassen muss, sobald die Lieferschwelle von 35.000,– EUR netto überschritten wird und seine Lieferungen mit französischer Umsatzsteuer (aktuell 20%) in Rechnung stellen muss. Die Umsatzsteuervoranmeldungen sind dann entsprechend in Frankreich einzureichen, in der die Umsätze mit französischer Umsatzsteuer erklärt und abgeführt werden müssen. Zudem sind einmal jährlich in Frankreich Umsatzsteuererklärungen abzugeben.

Hinweis/ Erledigung durch unsere Kanzlei:

Wir haben Kooperationspartner in vielen Ländern, unter anderem auch Frankreich. Das bedeutet, dass Sie als Mandant alles bequem über unsere Kanzlei abwickeln können und Sie nur Ihren Ansprechpartner aus unserem Hause haben. Sie müssen sich um gar nichts kümmern, wir machen das gern für Sie: Von der Beobachtung der Lieferschwellen über die umsatzsteuerlichen Registrierungen bis hin zu den erforderlichen laufenden Steueranmeldungen.

Auch für Unternehmen, die ihre Buchhaltung im eigenen Hause erstellen: Sprechen Sie uns an, wir sind Ihnen gern im Hinblick auf alle diesbezüglichen Themen behilflich, da wir uns bereits vor einiger Zeit auf den Schwerpunkt „Onlinehandel/ Versandhandel“ konzentriert haben.

Häufige Fragen

Häufige Fragen

  • Wann gilt deutsche Umsatzsteuer bei Versand an Privatkunden in der EU?

    Bei Lieferungen an Privatpersonen (Endverbraucher) im EU-Ausland liegt der Lieferort grundsätzlich am Abgangsort der Ware. Wird also aus Deutschland versandt, ist deutsche Umsatzsteuer auszuweisen und abzuführen. Dies gilt so lange, wie die jeweilige Lieferschwelle des Bestimmungslandes nicht überschritten wird.

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  • Wie hoch ist die Lieferschwelle für Versandhandel nach Frankreich?

    Die Lieferschwelle für Versendungs- und Beförderungslieferungen aus anderen EU-Mitgliedstaaten an Privatkunden in Frankreich wurde zum 01.01.2016 von 100.000 EUR auf 35.000 EUR netto herabgesetzt. Wird dieser Wert überschritten, verlagert sich der Lieferort nach Frankreich.

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  • Welche Folgen hat das Überschreiten der französischen Lieferschwelle?

    Sobald die Lieferschwelle von 35.000 EUR netto überschritten wird, muss sich der Lieferant in Frankreich umsatzsteuerlich registrieren lassen. Die Lieferungen sind dann mit französischer Umsatzsteuer (derzeit 20 %) in Rechnung zu stellen. In Frankreich sind zudem laufende Umsatzsteuervoranmeldungen sowie eine jährliche Umsatzsteuererklärung abzugeben.

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  • Warum entfällt bei Privatkunden im EU-Ausland die Umsatzsteuerbefreiung?

    Die Steuerbefreiung als innergemeinschaftliche Lieferung gilt nur für Lieferungen an Unternehmer mit gültiger USt-IdNr. Bei Lieferungen an Privatpersonen greift diese Befreiung nicht, sodass die Umsätze entweder im Abgangsland oder – bei Überschreiten der Lieferschwelle – im Bestimmungsland zu versteuern sind.

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  • Wo verlagert sich der Lieferort beim Überschreiten der Lieferschwelle hin?

    Wird die im Bestimmungsland geltende Lieferschwelle überschritten, gilt nicht mehr der Abgangsort, sondern das Bestimmungsland als Lieferort. Der Versender schuldet ab diesem Zeitpunkt die Umsatzsteuer des Bestimmungslandes und muss sich dort registrieren und steuerlich erklären.

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