Ist das Betriebsgebäude nur teilweise zerstört, können Erhaltungsaufwendungen innerhalb der ersten drei Jahre sofort abzugsfähig geltend gemacht werden – bis zu einer Höchstgrenze von 70.000 €. Für bewegliche Wirtschaftsgüter gilt diese Regelung ebenfalls, allerdings ohne die 70.000-Euro-Obergrenze.
Stand: Oktober 2021
Mehr dazu im Beitrag Steuerliche Unterstützung bei Unwetterkatastrophen.
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