Nach dem BFH-Urteil vom 24.2.2015 (VIII R 43/12) sind nicht die BAföG-Sätze maßgeblich, sondern die individuelle Lebenslage des Stipendiaten. Berücksichtigt werden Alter, akademische Vorbildung und typische Lebenshaltungskosten. Als Orientierung kann auch das zuletzt vor dem Stipendium bezogene Gehalt herangezogen werden.
Stand: Juli 2022
Mehr dazu im Beitrag Steuerliche Behandlung von Stipendienleistungen.
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