Ja. Das FG Berlin-Brandenburg (Urteil v. 30.3.2022, 16 K 2083/20) entschied, dass die Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 44 EStG entfällt, wenn der Stipendiat sich verpflichtet, nach Abschluss des Studiums für eine bestimmte Zeit eine Arbeitnehmertätigkeit auszuüben. Im konkreten Fall war ein Lehramtsstipendiat zu mindestens drei Jahren Tätigkeit als Lehrkraft in Berlin verpflichtet. Ein Revisionsverfahren ist beim BFH anhängig.
Stand: Juli 2022
Mehr dazu im Beitrag Steuerliche Behandlung von Stipendienleistungen.
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