Ja, Werbungskosten wie Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sind auch während des Bezugs von Insolvenzgeld abziehbar. § 3c Abs. 1 EStG steht dem nicht entgegen, da kein unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen den Aufwendungen und dem steuerfreien Insolvenzgeld besteht. Die Aufwendungen dienen der Erbringung der Arbeitsleistung, nicht der Erzielung des Insolvenzgeldes.
Stand: September 2022
Mehr dazu im Beitrag Steuerfreies Insolvenzgeld – Werbungskostenabzug.
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