Die Pauschale soll Arbeitgeber zu einer pünktlichen Lohnzahlung anhalten und damit den Druck zur fristgerechten Erfüllung erhöhen. Zugleich werden die ersten Unannehmlichkeiten des Arbeitnehmers bei einer verspäteten Zahlung pauschal abgegolten.
Stand: Juli 2016
Mehr dazu im Beitrag Schadenersatz bei verspäteter Lohnzahlung.
Verwandte Fragen
Welcher pauschale Schadensersatz steht Arbeitnehmern bei verspäteter Lohnzahlung zu?
Nach § 288 Abs. 5 BGB haben Arbeitnehmer Anspruch auf eine Verzugspauschale in Höhe von 40,00 EUR, wenn der Arbeitgeber den Lohn verspätet zahlt. Diese Pauschale fällt bei jeder verspäteten Zahlung an, ohne dass ein konkreter Schaden nachgewiesen werden muss.
Gilt die Verzugspauschale von 40 EUR auch bei verspäteten Abschlagszahlungen?
Ja, die Pauschale von 40,00 EUR nach § 288 Abs. 5 BGB wird auch bei verspäteten Abschlagszahlungen fällig. Maßgeblich ist allein, dass der Arbeitgeber mit der Zahlung in Verzug gerät.
Mussten Arbeitnehmer früher einen konkreten Schaden bei Lohnverzug nachweisen?
Vor Einführung der Verzugspauschale konnten Arbeitnehmer Ersatzansprüche nur geltend machen, wenn sie einen konkreten Schaden beziffern konnten, etwa Mahngebühren oder Kosten aus Rücklastschriften. Ohne konkreten Nachweis bestand praktisch keine Handhabe gegenüber dem Arbeitgeber.
Ab wann gilt die Verzugspauschale nach § 288 Abs. 5 BGB für bestehende Arbeitsverhältnisse?
Zunächst galt die Regelung nur für Arbeitsverhältnisse, die nach dem 28.07.2014 begonnen haben. Seit dem 30.06.2016 ist die Verzugspauschale jedoch auf alle Arbeitsverhältnisse anwendbar, also auch auf ältere Verträge.