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Schadenersatz bei verspäteter Lohnzahlung

Bisher hatten Arbeitnehmer bei verspäteten Lohnzahlungen kaum Handhabe gegenüber dem Arbeitgeber. Ersatzansprüche für den Verzugsschaden konnten nur geltend gemacht werden, wenn der Schaden konkret benannt werden konnte (z.B. Mahngebühren oder

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Bisher hatten Arbeitnehmer bei verspäteten Lohnzahlungen kaum Handhabe gegenüber dem Arbeitgeber. Ersatzansprüche für den Verzugsschaden konnten nur geltend gemacht werden, wenn der Schaden konkret benannt werden konnte (z.B. Mahngebühren oder Rückbuchungen von Lastschriften).

Nun hat der Gesetzgeber mit §288 Abs. 5 einen pauschalen Schadensersatz eingeführt. Der Betrag i.H.v. EUR 40,00 wird bei jeder verspäteten Zahlung durch den Arbeitgeber fällig! Das gilt im Übrigen auch für Abschlagszahlungen.

Durch diese Neuregelung soll Arbeitgeber zur pünktlichen Zahlung bewegt werden. Zudem soll durch diese Pauschale zumindest die ersten Unannehmlichkeiten im Falle einer verspäteten Zahlung gewürdigt werden.

Zunächst galt diese Regelung nur für Arbeitsverhältnisse die nach dem 28.07.2014 begonnen haben. Seit dem 30.06.2016 aber auch für alle andere!

Häufige Fragen

Häufige Fragen

  • Welcher pauschale Schadensersatz steht Arbeitnehmern bei verspäteter Lohnzahlung zu?

    Nach § 288 Abs. 5 BGB haben Arbeitnehmer Anspruch auf eine Verzugspauschale in Höhe von 40,00 EUR, wenn der Arbeitgeber den Lohn verspätet zahlt. Diese Pauschale fällt bei jeder verspäteten Zahlung an, ohne dass ein konkreter Schaden nachgewiesen werden muss.

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  • Gilt die Verzugspauschale von 40 EUR auch bei verspäteten Abschlagszahlungen?

    Ja, die Pauschale von 40,00 EUR nach § 288 Abs. 5 BGB wird auch bei verspäteten Abschlagszahlungen fällig. Maßgeblich ist allein, dass der Arbeitgeber mit der Zahlung in Verzug gerät.

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  • Mussten Arbeitnehmer früher einen konkreten Schaden bei Lohnverzug nachweisen?

    Vor Einführung der Verzugspauschale konnten Arbeitnehmer Ersatzansprüche nur geltend machen, wenn sie einen konkreten Schaden beziffern konnten, etwa Mahngebühren oder Kosten aus Rücklastschriften. Ohne konkreten Nachweis bestand praktisch keine Handhabe gegenüber dem Arbeitgeber.

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  • Ab wann gilt die Verzugspauschale nach § 288 Abs. 5 BGB für bestehende Arbeitsverhältnisse?

    Zunächst galt die Regelung nur für Arbeitsverhältnisse, die nach dem 28.07.2014 begonnen haben. Seit dem 30.06.2016 ist die Verzugspauschale jedoch auf alle Arbeitsverhältnisse anwendbar, also auch auf ältere Verträge.

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  • Welchen Zweck verfolgt die Verzugspauschale bei Lohnzahlungen?

    Die Pauschale soll Arbeitgeber zu einer pünktlichen Lohnzahlung anhalten und damit den Druck zur fristgerechten Erfüllung erhöhen. Zugleich werden die ersten Unannehmlichkeiten des Arbeitnehmers bei einer verspäteten Zahlung pauschal abgegolten.

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