Für eine selbständige Tätigkeit sprechen unternehmerisches Handeln, Weisungsfreiheit, eigene sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmer sowie die freie Wahl von Arbeitsort, Arbeitszeit und Aufträgen. Auch eine eigene Buchführung, freie Honorarverrechnung und die Möglichkeit, Aufträge abzulehnen, sind Indizien. Entscheidend ist immer das Gesamtbild der Tätigkeit.
Stand: September 2016
Mehr dazu im Beitrag Risiko Scheinselbständigkeit: neuer Gesetzesentwurf der Bundesregierung wird voraussichtlich noch bis Januar 2017 als Gesetz verabschiedet!.
Verwandte Fragen
Was bedeutet Scheinselbständigkeit?
Scheinselbständig ist, wer nach außen als selbstständiger Unternehmer auftritt, dessen tatsächliche Tätigkeit aber der eines Arbeitnehmers entspricht. Maßgeblich ist die Gesamtbetrachtung der Arbeitsumstände, nicht die formale Bezeichnung im Vertrag. Liegt Scheinselbständigkeit vor, besteht Sozialversicherungspflicht wie bei einem Arbeitsverhältnis.
Welche Indizien deuten auf eine Scheinselbständigkeit hin?
Indizien sind unter anderem die Tätigkeit für nur einen Auftraggeber, feste Arbeitszeiten, Arbeit in den Räumen des Auftraggebers sowie die Ausführung gleicher Aufgaben wie dessen Arbeitnehmer. Auch wenn der Selbständige zuvor beim Auftraggeber angestellt war oder in interne Abläufe eingebunden ist, spricht dies gegen eine echte Selbständigkeit.
Welche Folgen drohen bei festgestellter Scheinselbständigkeit?
Die Sozialversicherungspflicht greift rückwirkend ab Aufnahme der Tätigkeit. Der Auftraggeber kann bis zu 30 Jahre rückwirkend zu Sozialversicherungsbeiträgen herangezogen werden, der Auftragnehmer maximal 3 Monate rückwirkend. Zusätzlich drohen dem Auftraggeber Geldstrafen oder Freiheitsstrafen von bis zu fünf Jahren wegen Vorenthaltens von Arbeitsentgelt.
Wie kann man das Risiko der Scheinselbständigkeit absichern?
Selbständige sollten nicht dauerhaft nur für einen Auftraggeber arbeiten und nicht mehr als 5/6 ihres Umsatzes von einem Kunden beziehen. Weisungsgebundenheit, etwa durch Teilnahme an internen Meetings, sollte vermieden werden. Zur rechtssicheren Klärung kann innerhalb eines Monats nach Tätigkeitsbeginn ein Statusfeststellungsverfahren bei der Deutschen Rentenversicherung beantragt werden.