Frage

Wann haftet eine Gemeinde bei einem Glatteisunfall auf einer Anliegerstraße?

Eine Haftung der Gemeinde kommt nur in Betracht, wenn sich der Unfall innerhalb der räum- und streupflichtigen Zeit ereignet hat und die Gemeinde ihre Verkehrssicherungspflicht verletzt hat. Ereignet sich der Unfall außerhalb dieser Zeiten – etwa um 4.30 Uhr morgens – scheiden Ansprüche auf Schadenersatz und Schmerzensgeld regelmäßig aus.

Stand: November 2012

Mehr dazu im Beitrag Nächtliche Streupflicht auf Straßen?.

Verwandte Fragen

  • Besteht eine kommunale Streupflicht auch in den Nachtstunden?

    Grundsätzlich nein. Nach der Rechtsprechung des BGH müssen Gemeinden bei nächtlicher Glatteisbildung in der Regel erst ab etwa 6.00 Uhr morgens streuen. Eine vorbeugende Streupflicht in den Nachtstunden besteht nur ausnahmsweise dann, wenn an bestimmten Stellen mit einem entsprechenden Verkehrsaufkommen zu rechnen ist.

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  • Reichen Zeitungsausträger aus, um eine nächtliche Streupflicht zu begründen?

    Nein. Einzelne Personen wie Zeitungsausträger, die vor Beginn der allgemeinen Streupflicht (ca. 6.00 Uhr) unterwegs sind, lösen kein ausreichendes Verkehrsaufkommen aus, das eine vorbeugende nächtliche Streupflicht der Gemeinde begründen würde. Sie müssen sich auf die bestehenden Witterungsverhältnisse selbst einstellen.

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  • Wann beginnt die allgemeine Streupflicht der Gemeinde am Morgen?

    Die allgemeine Streupflicht beginnt nach gefestigter Rechtsprechung regelmäßig erst gegen 6.00 Uhr morgens. Vor diesem Zeitpunkt ist die Gemeinde grundsätzlich nicht verpflichtet, Glätte auf Anliegerstraßen zu beseitigen oder vorbeugend zu streuen.

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  • Wann besteht ausnahmsweise eine vorbeugende Streupflicht in der Nacht?

    Eine vorbeugende nächtliche Streupflicht besteht nur an besonders gefährlichen Stellen und nur dann, wenn dort tatsächlich mit einem nennenswerten nächtlichen Verkehrsaufkommen gerechnet werden muss. Maßgeblich ist eine konkrete Gefahrenlage, nicht der bloße Einzelverkehr weniger Personen.

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