Wissen

Nächtliche Streupflicht auf Straßen?

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass in den Nachtstunden nur dann eine Streupflicht besteht, wenn mit einem entsprechenden Verkehrsaufkommen zu rechnen ist. Die Klägerin wollte die Gemeinde wegen eines Glatteisunfalls auf

1 Min Lesezeit

steffen_partner-raumpflichtDer Bundesgerichtshof hat entschieden, dass in den Nachtstunden nur dann eine Streupflicht besteht, wenn mit einem entsprechenden Verkehrsaufkommen zu rechnen ist. Die Klägerin wollte die Gemeinde wegen eines Glatteisunfalls auf Schadenersatz und Schmerzensgeld in Anspruch nehmen, weil ihr aufgrund der Glätte gegen 4.30 Uhr auf einer Anliegerstraße während des Zeitungsaustragens ein Unfall geschah. Das Landgericht Cottbus wies die Klage ab, die Berufung der Klägerin blieb erfolglos; die Revision wurde nicht zugelassen. Dagegen richtete sich die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin. Der BGH lehnte diese ab und führte darüber hinaus aus, dass der Zustand der Straße die Ansprüche der Klägerin nicht begründen könne, da sich der Unfall außerhalb der räum- und streupflichtigen Zeit ereignete. Die Beklagte sei bei Glatteisbildung in der Nacht grundsätzlich nicht dazu verpflichtet, vor 6.00 Uhr am nächsten Morgen zu streuen. Eine vorbeugende Streupflicht zur Verhinderung von Glättebildung an bestimmten Stellen auch in den Nachtstunden sei nur ausnahmsweise dann erforderlich, wenn mit einem entsprechenden Verkehr gerechnet werden müsse. Dazu genügen regelmäßig einzelne Personen, wie Zeitungsausträger, die vor Einsetzen der allgemeinen Streupflicht unterwegs sind, nicht aus. Zumal sich diese auf die seit Tagen bestehenden Witterungsverhältnisse hätten einstellen können.

Häufige Fragen

Häufige Fragen

  • Besteht eine kommunale Streupflicht auch in den Nachtstunden?

    Grundsätzlich nein. Nach der Rechtsprechung des BGH müssen Gemeinden bei nächtlicher Glatteisbildung in der Regel erst ab etwa 6.00 Uhr morgens streuen. Eine vorbeugende Streupflicht in den Nachtstunden besteht nur ausnahmsweise dann, wenn an bestimmten Stellen mit einem entsprechenden Verkehrsaufkommen zu rechnen ist.

    Permalink zur Frage

  • Reichen Zeitungsausträger aus, um eine nächtliche Streupflicht zu begründen?

    Nein. Einzelne Personen wie Zeitungsausträger, die vor Beginn der allgemeinen Streupflicht (ca. 6.00 Uhr) unterwegs sind, lösen kein ausreichendes Verkehrsaufkommen aus, das eine vorbeugende nächtliche Streupflicht der Gemeinde begründen würde. Sie müssen sich auf die bestehenden Witterungsverhältnisse selbst einstellen.

    Permalink zur Frage

  • Wann haftet eine Gemeinde bei einem Glatteisunfall auf einer Anliegerstraße?

    Eine Haftung der Gemeinde kommt nur in Betracht, wenn sich der Unfall innerhalb der räum- und streupflichtigen Zeit ereignet hat und die Gemeinde ihre Verkehrssicherungspflicht verletzt hat. Ereignet sich der Unfall außerhalb dieser Zeiten – etwa um 4.30 Uhr morgens – scheiden Ansprüche auf Schadenersatz und Schmerzensgeld regelmäßig aus.

    Permalink zur Frage

  • Wann beginnt die allgemeine Streupflicht der Gemeinde am Morgen?

    Die allgemeine Streupflicht beginnt nach gefestigter Rechtsprechung regelmäßig erst gegen 6.00 Uhr morgens. Vor diesem Zeitpunkt ist die Gemeinde grundsätzlich nicht verpflichtet, Glätte auf Anliegerstraßen zu beseitigen oder vorbeugend zu streuen.

    Permalink zur Frage

  • Wann besteht ausnahmsweise eine vorbeugende Streupflicht in der Nacht?

    Eine vorbeugende nächtliche Streupflicht besteht nur an besonders gefährlichen Stellen und nur dann, wenn dort tatsächlich mit einem nennenswerten nächtlichen Verkehrsaufkommen gerechnet werden muss. Maßgeblich ist eine konkrete Gefahrenlage, nicht der bloße Einzelverkehr weniger Personen.

    Permalink zur Frage

Zurück zur Übersicht