Nach einem Urteil des OLG Schleswig-Holstein vom 05.06.2013 ist einem Radfahrer, der im öffentlichen Straßenverkehr mit einem verkehrswidrig handelnden Dritten kollidiert und Kopfverletzungen erleidet, grundsätzlich ein Mitverschulden anzurechnen, wenn er keinen Fahrradhelm getragen hat. Das Gericht begründet dies damit, dass der Verletzte Schutzmaßnahmen zur eigenen Sicherheit unterlassen habe.
Stand: September 2013
Mehr dazu im Beitrag Mitverschulden wegen Nichttragens eines Fahrradhelms.
Verwandte Fragen
Besteht in Deutschland eine gesetzliche Helmpflicht für Radfahrer?
Eine allgemeine gesetzliche Helmpflicht für Radfahrer besteht in Deutschland nicht. Allerdings hat das OLG Schleswig-Holstein mit seiner Mitverschuldens-Rechtsprechung faktisch eine indirekte Helmpflicht eingeführt, da Radfahrer ohne Helm bei Kopfverletzungen mit Anspruchskürzungen rechnen müssen.
Wie begründet das OLG Schleswig-Holstein die indirekte Helmpflicht?
Nach Auffassung des OLG kann heutzutage davon ausgegangen werden, dass ein verständiger Mensch zur Vermeidung eigener Schäden beim Radfahren im öffentlichen Straßenverkehr einen Helm trägt. Das besondere Verletzungsrisiko im Straßenverkehr rechtfertige diese Erwartung, auch ohne ausdrückliche gesetzliche Regelung.
Welcher Sachverhalt lag der OLG-Entscheidung zum Fahrradhelm zugrunde?
Die Halterin eines am Fahrbahnrand parkenden PKWs öffnete unmittelbar vor einer sich nähernden Radfahrerin die Fahrertür. Die Radfahrerin konnte nicht mehr ausweichen, fuhr gegen die Tür, stürzte auf den Hinterkopf und erlitt schwere Schädel-Hirnverletzungen. Trotz des Verschuldens der Autofahrerin wurde der Radfahrerin ein Mitverschulden wegen des fehlenden Helms angelastet.