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Das OLG Schleswig-Holstein hat mit Urteil vom 05.06.2013 entschieden, dass einem Radfahrer, der im öffentlichen Straßenverkehr mit einem anderen sich verkehrswidrig verhaltenden Verkehrsteilnehmer kollidiert und dadurch Kopfverletzungen erleidet, grundsätzlich ein Mitverschulden wegen Nichttragens eines Fahrradhelms anzurechnen ist. Die Halterin eines am rechten Fahrbandrand parkenden PKWs öffnete unmittelbar vor der sich nähernden Fahrradfahrerin von innen die Fahrertür, so dass die Radfahrerin nicht mehr ausweichen konnte, gegen die Fahrertür fuhr und dadurch auf den Hinterkopf fiel und sich schwere Schädel-Hirnverletzungen zuzog. Laut OLG trifft die Fahrradfahrerin ein Mitverschulden an den erlittenen Schädelverletzungen, weil sie keinen Helm getragen und damit Schutzmaßnahmen zu ihrer eigenen Sicherheit unterlassen habe. Mit dieser Entscheidung impliziert das OLG eine indirekte Helmpflicht, obwohl nach dem Gesetz eine allgemeine Helmpflicht nicht besteht. Nach Ansicht des OLG kann heutzutage grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass ein verständiger Mensch zur Vermeidung eigenen Schadens beim Radfahren einen Helm tragen wird, soweit er sich in den öffentlichen Straßenverkehr mit dem besonderen Verletzungsrisiko begibt.
Häufige Fragen
Häufige Fragen
Muss ein Radfahrer ohne Helm bei Unfall ein Mitverschulden hinnehmen?
Nach einem Urteil des OLG Schleswig-Holstein vom 05.06.2013 ist einem Radfahrer, der im öffentlichen Straßenverkehr mit einem verkehrswidrig handelnden Dritten kollidiert und Kopfverletzungen erleidet, grundsätzlich ein Mitverschulden anzurechnen, wenn er keinen Fahrradhelm getragen hat. Das Gericht begründet dies damit, dass der Verletzte Schutzmaßnahmen zur eigenen Sicherheit unterlassen habe.
Besteht in Deutschland eine gesetzliche Helmpflicht für Radfahrer?
Eine allgemeine gesetzliche Helmpflicht für Radfahrer besteht in Deutschland nicht. Allerdings hat das OLG Schleswig-Holstein mit seiner Mitverschuldens-Rechtsprechung faktisch eine indirekte Helmpflicht eingeführt, da Radfahrer ohne Helm bei Kopfverletzungen mit Anspruchskürzungen rechnen müssen.
Wie begründet das OLG Schleswig-Holstein die indirekte Helmpflicht?
Nach Auffassung des OLG kann heutzutage davon ausgegangen werden, dass ein verständiger Mensch zur Vermeidung eigener Schäden beim Radfahren im öffentlichen Straßenverkehr einen Helm trägt. Das besondere Verletzungsrisiko im Straßenverkehr rechtfertige diese Erwartung, auch ohne ausdrückliche gesetzliche Regelung.
Welcher Sachverhalt lag der OLG-Entscheidung zum Fahrradhelm zugrunde?
Die Halterin eines am Fahrbahnrand parkenden PKWs öffnete unmittelbar vor einer sich nähernden Radfahrerin die Fahrertür. Die Radfahrerin konnte nicht mehr ausweichen, fuhr gegen die Tür, stürzte auf den Hinterkopf und erlitt schwere Schädel-Hirnverletzungen. Trotz des Verschuldens der Autofahrerin wurde der Radfahrerin ein Mitverschulden wegen des fehlenden Helms angelastet.