Frage

Warum fallen Mieterabfindungen nicht unter § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG?

Der BFH beschränkt den Anwendungsbereich der Vorschrift auf bauliche Maßnahmen am Gebäude selbst. Mieterabfindungen stehen nur mittelbar mit den Sanierungsarbeiten in Verbindung und werden zudem meist vor Beginn der eigentlichen Baumaßnahmen gezahlt. Damit fehlt es sowohl am sachlichen als auch am zeitlichen Zusammenhang zu den Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen.

Stand: April 2023

Mehr dazu im Beitrag Mieterabfindungen – Sofortaufwand aus V+V.

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