Die Steuerbefreiung für Photovoltaikanlagen gilt einheitlich für Anlagen mit einer maximal zulässigen Bruttoleistung von 30 kW (peak) je Wohn- oder Gewerbeeinheit, unabhängig von der Gebäudeart. Pro Steuerpflichtigem oder Mitunternehmerschaft dürfen insgesamt höchstens 100 kW (peak) installiert sein. Die bisherige Grenze von 15 kW (peak) bei bestimmten Gebäuden entfällt damit.
Stand: Dezember 2024
Mehr dazu im Beitrag Kleine Photovoltaikanlagen: Klarstellung zur Steuerbefreiung.
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