Ja, Aufwendungen für den behindertengerechten Umbau einer Wohnung können als außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG geltend gemacht werden, soweit sie nicht von dritter Seite (z. B. Pflegekasse) erstattet werden. Der Abzug erfolgt jedoch grundsätzlich nur im Jahr der tatsächlichen Verausgabung. Wirken sich die Kosten in diesem Jahr steuerlich nicht vollständig aus, ist eine Übertragung auf Folgejahre nicht möglich.
Stand: August 2015
Mehr dazu im Beitrag Keine Verteilung hoher außergewöhnlicher Belastungen auf mehrere Veranlagungszeiträume aus Billigkeitsgründen – Kosten für behindertengerechten Wohnungsumbau.
Verwandte Fragen
Können hohe außergewöhnliche Belastungen aus Billigkeitsgründen auf mehrere Jahre verteilt werden?
Nein. Das Finanzgericht Baden-Württemberg hat mit Urteil vom 23.04.2015 (3 K 1750/13) entschieden, dass eine Verteilung hoher außergewöhnlicher Belastungen auf mehrere Veranlagungszeiträume auch dann nicht möglich ist, wenn sich die Aufwendungen im Zahlungsjahr steuerlich nicht voll auswirken. Maßgeblich sind das Abflussprinzip und der Grundsatz der Abschnittsbesteuerung. Gegen die Entscheidung ist Revision beim BFH unter Az. VI R 36/15 anhängig.
Was besagt das Abflussprinzip bei außergewöhnlichen Belastungen?
Das Abflussprinzip nach § 11 Abs. 2 EStG bedeutet, dass Ausgaben in dem Kalenderjahr steuerlich zu berücksichtigen sind, in dem sie tatsächlich geleistet wurden. Im Zusammenhang mit außergewöhnlichen Belastungen führt dies dazu, dass auch sehr hohe Einmalaufwendungen nicht auf mehrere Jahre verteilt werden dürfen, selbst wenn sie den Gesamtbetrag der Einkünfte übersteigen.
Welche Folgen hat es, wenn außergewöhnliche Belastungen den Gesamtbetrag der Einkünfte übersteigen?
Übersteigen die außergewöhnlichen Belastungen den Gesamtbetrag der Einkünfte, geht der übersteigende Teil steuerlich verloren. Ein Vor- oder Rücktrag in andere Veranlagungszeiträume ist nach geltender Rechtsprechung nicht zulässig. Ziel der gesetzlichen Regelung ist nicht die größtmögliche Steuerentlastung, sondern lediglich eine angemessene Berücksichtigung der besonderen Belastung im Jahr der Verausgabung.
Welche Alternativen bestehen zur einmaligen hohen Belastung beim behindertengerechten Umbau?
Steuerpflichtige sollten prüfen, ob sich Maßnahmen über mehrere Jahre strecken lassen, sodass Rechnungsstellung und Zahlung in verschiedene Veranlagungszeiträume fallen. So kann der Abzug als außergewöhnliche Belastung gezielt auf mehrere Jahre verteilt und die zumutbare Eigenbelastung mehrfach genutzt werden. Eine vorausschauende Planung mit dem Steuerberater ist daher bei größeren Baumaßnahmen empfehlenswert.