Mit Urteil vom 23. April 2015 – 3 K 1750/13 hat der 3. Senat des Finanzgerichts die Frage verneint, ob hohe außergewöhnliche Belastungen im Billigkeitswege auf mehrere Jahre verteilt werden können, wenn sie sich im Kalenderjahr, in dem sie verausgabt worden sind, steuerlich nur sehr eingeschränkt auswirken können. Geklagt hatten Eltern, die im Jahre 2011 ihr Wohnhaus mit umfangreichen Baumaßnahmen behindertengerecht umgestaltet hatten, um ihre schwerbehinderte Tochter in ihren eigenen Räumlichkeiten weiter betreuen und pflegen zu können. Dazu hatten die Kläger unter anderem einen Lastenaufzug und einen mobilen Lifter angebaut und für ihre Tochter ein Pflegezimmer mit Spezialbett und Spezialbadewanne eingerichtet. Die 2011 angefallenen Kosten beliefen sich auf knapp 166.000 Euro, von denen die Pflegekasse nur gut 2.500 Euro übernahm. Den Restbetrag wollten die Kläger – gleichmäßig auf die Jahre 2011 bis 2013 verteilt – als außergewöhnliche Belastung von ihren steuerpflichtigen Einkünften in Abzug bringen. Das Finanzamt hatte dagegen den Standpunkt vertreten, dass der Gesamtbetrag steuerlich nur im Kalenderjahr 2011 Berücksichtigung finden könne, und die Einkommensteuer nur für das Jahr 2011 auf 0 Euro festgesetzt. Der 3. Senat hat nun diese Auffassung der Finanzverwaltung bestätigt. Der Zeitpunkt des steuerlichen Abzugs werde durch das sog. Abflussprinzip und den Grundsatz der Abschnittsbesteuerung vorgegeben und sei daher nur in dem Veranlagungszeitraum zulässig, in dem der Betrag auch verausgabt worden sei. Zwar liege eine besondere Härte darin, dass die Umbaukosten im Jahre 2011 höher gewesen seien als der Gesamtbetrag der Einkünfte der Kläger, so dass der die Einkünfte übersteigende Teil der Ausgaben sich in diesem Jahr steuerlich nicht mehr habe auswirken können. Eine Verteilung auch auf nachfolgende Kalenderjahre sei indessen nicht möglich. Immerhin hätten die außergewöhnlichen Belastungen den Klägern im Jahre 2011 eine Steuerersparnis von 22.000 Euro gebracht. Es sei nicht das Ziel der gesetzlichen Regelung, dem Steuerpflichtigen darüber hinaus die größtmögliche Steuerentlastung zu gewähren. Gegen die Entscheidung haben die Kläger unter dem Az. VI R 36/15 Revision beim BFH eingelegt.

Häufige Fragen
Häufige Fragen
Können hohe außergewöhnliche Belastungen aus Billigkeitsgründen auf mehrere Jahre verteilt werden?
Nein. Das Finanzgericht Baden-Württemberg hat mit Urteil vom 23.04.2015 (3 K 1750/13) entschieden, dass eine Verteilung hoher außergewöhnlicher Belastungen auf mehrere Veranlagungszeiträume auch dann nicht möglich ist, wenn sich die Aufwendungen im Zahlungsjahr steuerlich nicht voll auswirken. Maßgeblich sind das Abflussprinzip und der Grundsatz der Abschnittsbesteuerung. Gegen die Entscheidung ist Revision beim BFH unter Az. VI R 36/15 anhängig.
Sind Kosten für einen behindertengerechten Umbau des eigenen Wohnhauses als außergewöhnliche Belastung abziehbar?
Ja, Aufwendungen für den behindertengerechten Umbau einer Wohnung können als außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG geltend gemacht werden, soweit sie nicht von dritter Seite (z. B. Pflegekasse) erstattet werden. Der Abzug erfolgt jedoch grundsätzlich nur im Jahr der tatsächlichen Verausgabung. Wirken sich die Kosten in diesem Jahr steuerlich nicht vollständig aus, ist eine Übertragung auf Folgejahre nicht möglich.
Was besagt das Abflussprinzip bei außergewöhnlichen Belastungen?
Das Abflussprinzip nach § 11 Abs. 2 EStG bedeutet, dass Ausgaben in dem Kalenderjahr steuerlich zu berücksichtigen sind, in dem sie tatsächlich geleistet wurden. Im Zusammenhang mit außergewöhnlichen Belastungen führt dies dazu, dass auch sehr hohe Einmalaufwendungen nicht auf mehrere Jahre verteilt werden dürfen, selbst wenn sie den Gesamtbetrag der Einkünfte übersteigen.
Welche Folgen hat es, wenn außergewöhnliche Belastungen den Gesamtbetrag der Einkünfte übersteigen?
Übersteigen die außergewöhnlichen Belastungen den Gesamtbetrag der Einkünfte, geht der übersteigende Teil steuerlich verloren. Ein Vor- oder Rücktrag in andere Veranlagungszeiträume ist nach geltender Rechtsprechung nicht zulässig. Ziel der gesetzlichen Regelung ist nicht die größtmögliche Steuerentlastung, sondern lediglich eine angemessene Berücksichtigung der besonderen Belastung im Jahr der Verausgabung.
Welche Alternativen bestehen zur einmaligen hohen Belastung beim behindertengerechten Umbau?
Steuerpflichtige sollten prüfen, ob sich Maßnahmen über mehrere Jahre strecken lassen, sodass Rechnungsstellung und Zahlung in verschiedene Veranlagungszeiträume fallen. So kann der Abzug als außergewöhnliche Belastung gezielt auf mehrere Jahre verteilt und die zumutbare Eigenbelastung mehrfach genutzt werden. Eine vorausschauende Planung mit dem Steuerberater ist daher bei größeren Baumaßnahmen empfehlenswert.