Frage

Was bedeutet das BSG-Urteil für Rechtsanwälte, die einmalig einen Webdesigner beauftragen?

Wird ein Webdesigner einmalig zur Erstellung einer Kanzlei-Website beauftragt, fällt keine Künstlersozialabgabe an – auch dann nicht, wenn das Honorar die 450-EUR-Grenze überschreitet. Voraussetzung ist, dass im Prüfungszeitraum keine weiteren künstlerischen oder publizistischen Aufträge erteilt werden.

Stand: August 2022

Mehr dazu im Beitrag Keine Beitragspflicht zur Künstlersozialkasse bei Überschreitung der 450 EUR- Grenze.

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