Nein. Das Bundessozialgericht hat entschieden, dass das bloße Überschreiten der 450-EUR-Grenze nach § 24 Abs. 3 KSVG nicht automatisch eine Beitragspflicht zur Künstlersozialkasse auslöst. Entscheidend ist, ob die Aufträge mit einer gewissen Regelmäßigkeit und Dauerhaftigkeit erteilt werden. Eine einmalige Beauftragung erfüllt diese Voraussetzung nicht.
Stand: August 2022
Mehr dazu im Beitrag Keine Beitragspflicht zur Künstlersozialkasse bei Überschreitung der 450 EUR- Grenze.
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