Nur mit ausdrücklichem Einverständnis des Krawattenträgers. Das Amtsgericht Essen (AZ 20C 691/87) hat entschieden, dass das eigenmächtige Abschneiden einer Krawatte eine Sachbeschädigung darstellt und der Schaden ersetzt werden muss. Der Karnevalsbrauch rechtfertigt keinen Eingriff in fremdes Eigentum.
Stand: Februar 2014
Mehr dazu im Beitrag Jecke Urteile zum Karneval: Des einen Spaß ist des anderen Leid….
Verwandte Fragen
Haben Arbeitnehmer an Rosenmontag oder Altweiber Anspruch auf Arbeitsbefreiung?
Nein, es besteht in Deutschland kein gesetzlicher Anspruch auf Freistellung an Karnevalstagen wie Rosenmontag, Altweiber oder Faschingsdienstag. Das gilt selbst in Hochburgen wie Köln, wie das dortige Arbeitsgericht entschieden hat. Auch der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (AZ 17P 05-3061) hat dies für den Faschingsdienstag bestätigt. Arbeitnehmer müssen also Urlaub nehmen, wenn der Arbeitgeber keinen freien Tag gewährt.
Ist Blaumachen am Rosenmontag zulässig?
Nein, unentschuldigtes Fernbleiben von der Arbeit ist auch an Karnevalstagen nicht erlaubt und kann arbeitsrechtliche Konsequenzen bis hin zur Abmahnung oder Kündigung nach sich ziehen. Wer feiern möchte, muss entweder Urlaub beantragen oder darauf hoffen, dass der Arbeitgeber freiwillig freigibt.
Gibt es einen arbeitsrechtlichen Anspruch auf Freistellung am eigenen Geburtstag?
Nein, einen gesetzlichen Anspruch auf einen freien Tag am Geburtstag gibt es nicht. Solche Regelungen können sich allenfalls aus Tarifverträgen, Betriebsvereinbarungen oder dem Arbeitsvertrag ergeben. Andernfalls muss regulär Urlaub genommen werden.